Grundsteuer verfassungswidrig – Weg frei für reine Bodensteuer – Pressemitteilung, NABU

Karls­ru­he – Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit Urteil vom 10. April die Grund­steu­er in ihrer heuti­gen Form erwar­tungs­ge­mäß für verfas­sungs­wid­rig erklärt. Die stark veral­te­te Einheits­be­wer­tung verstößt gegen den im Grund­ge­setz veran­ker­ten Gleich­heits­grund­satz. Dem Gesetz­ge­ber räumt das Gericht eine Frist bis zum 31. Dezem­ber 2019 ein, um eine verfas­sungs­ge­mä­ße Neure­ge­lung zu erlassen.
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Jetzt muss eine schnel­le, unkom­pli­zier­te Lösung her, so die Einschät­zung der Initia­ti­ve „Grund­steu­er: Zeit­ge­mäß!“, denn ohne eine verfas­sungs­ge­mä­ße Grund­steu­er kommen auf die Kommu­nen nach Ablauf der Frist Einnah­me­aus­fäl­le in Milli­ar­den­hö­he zu. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt stell­te hierzu fest, dass der Gesetz­ge­ber über einen weiten Spiel­raum zur Bestim­mung des Steu­er­ge­gen­stan­des verfügt. Dieser Urteils­spruch erlaubt die Umset­zung einer einfa­chen und inner­halb der gesetz­ten Frist durch­führ­ba­ren Vari­an­te, nämlich der Besteue­rung des Bodenwertes.
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Dieser von Zivil­ge­sell­schaft und Fach­welt ange­reg­te Reform­vor­schlag wurde von Bund und Ländern bei ihren bishe­ri­gen Reform­über­le­gun­gen beharr­lich igno­riert. Dabei könnte er problem­los inner­halb der vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt gesetz­ten Frist verwirk­licht werden. Hier­bei würde die unver­hält­nis­mä­ßig aufwen­di­ge und zeit­rau­ben­de Gebäu­de­be­wer­tung obso­let. Die Bemes­sungs­grund­la­ge wären einzig die Boden­richt­wer­te, die größ­ten­teils bereits flächen­de­ckend vorlie­gen. Einig­te man sich endlich auf dieses Modell, wäre die neue Grund­steu­er ein echter Beitrag zum Büro­kra­tie­ab­bau. Derzeit führen Inves­ti­tio­nen in Grund­stü­cke und Gebäu­de auto­ma­tisch zu einer höhe­ren Besteue­rung. Die Grund­steu­er in Form der Gebäu­de­steu­er bestraft also Inves­ti­tio­nen, belohnt Speku­la­ti­on und führt somit durch Ange­bots­ver­knap­pung und Inves­ti­ti­ons­zu­rück­hal­tung zu anstei­gen­den Boden­prei­sen und Wohnungs­mie­ten. Bei einer Boden­steu­er, die nicht das Gebäu­de berück­sich­tigt, würden hinge­gen Baulü­cken oder Brach­flä­chen deut­lich höher besteu­ert werden als zuvor.
„Eine Boden­steu­er hätte starke posi­ti­ve Effek­te auf den Boden- und Wohnungs­markt. Sie verhält sich gänz­lich neutral gegen­über Inves­ti­tio­nen, würde Speku­la­tio­nen verteu­ern und schafft somit einen Anreiz zu bauen. Damit würde eine Boden­steu­er die Planungs­zie­le der Städte und Gemein­den stär­ken, anstatt sie zu konter­ka­rie­ren“, so Dr. Ralph Henger vom Insti­tut der deut­schen Wirt­schaft Köln.
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„Die Boden­steu­er hat zwei wich­ti­ge Auswir­kun­gen. Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser werden entlas­tet und unbe­bau­te bzw. unge­nutz­te Grund­stü­cke werden deut­lich höher belas­tet. Das ist ein Beitrag zur Mobi­li­sie­rung dieser Flächen für den Wohnungs­neu­bau“, so Lukas Sieben­kot­ten, Bundes­di­rek­tor des Deut­schen Mieterbunds.
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„Neue Berech­nun­gen zeigen, dass selbst in hoch­prei­si­gen Verdich­tungs­räu­men wie Berlin die Boden­steu­er nicht für Gentri­fi­zie­rungs­pro­zes­se verant­wort­lich gemacht werden kann, wie Kriti­ker behaup­ten“, so Dr. Dirk Löhr, Profes­sor für Steu­er­leh­re und Ökolo­gi­sche Ökono­mik an der Hoch­schu­le Trier. „Mehr­be­las­tun­gen können v. a. in den größ­ten Städ­ten auch bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern in eini­gen sehr teuren Lagen entste­hen. Soweit poli­tisch gewünscht, ließen sich diese aber auf verschie­de­nen Stufen der Steu­er­be­rech­nung mildern oder beseitigen.“
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Die ange­sichts der hohen Wohnungs­nach­fra­ge so wich­ti­gen Poten­zia­le in den Innen­städ­ten würden mit einer Boden­steu­er akti­viert bzw. besser genutzt. „Indem inner­ört­li­che Brachen und Baulü­cken besser genutzt werden, ist weni­ger Neubau auf der grünen Wiese erfor­der­lich. Durch eine Boden­steu­er würden zudem alle Eigen­tü­mer einen gerech­ten Anteil der Boden­wert­schöp­fung zurück an die öffent­li­che Hand geben“, so NABU-Präsi­dent Olaf Tschimpke.
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Mehr und mehr Stim­men spre­chen sich für die Reform zu einer Boden­steu­er aus, darun­ter das Deut­sche Insti­tut für Urba­nis­tik und der Bundes­ver­band für Wohnen und Stadt­ent­wick­lung (Road­map Boden­po­li­tik), das Insti­tut der deut­schen Wirt­schaft Köln (IW-Kurz­be­richt 58.2016) sowie das Insti­tut für Makro­öko­no­mie und Konjunk­tur­for­schung der Hans-Böck­ler-Stif­tung (IMK-Report 1292017). Auch eine in der vergan­ge­nen Legis­la­tur­pe­ri­ode gemein­sam vom Bundes­mi­nis­te­ri­um für Umwelt, Natur­schutz, Bau und Reak­tor­si­cher­heit und Bundes­in­sti­tut für Bau‑, Stadt- und Raum­for­schung vorge­leg­te Studie zur Entwick­lung der Wohn­bau­tä­tig­keit empfiehlt eine Bodensteuer.
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Der Bundes­rat hat zwar 2016 eine Geset­zes­in­itia­ti­ve auf den Weg gebracht. Das damals vorge­schla­ge­ne Kosten­wert­mo­dell war jedoch für eine zügige und siche­re Reform denk­bar unge­eig­net, sah es doch eine aufwen­di­ge Neube­wer­tung sämt­li­cher Grund­stü­cke und Gebäu­de in Deutsch­land vor. Nach eige­nen Aussa­gen der Finanz­mi­nis­ter­kon­fe­renz wären dafür bis zu zehn Jahre benö­tigt worden. Zudem wäre das Kosten­wert­mo­dell laut einem Gutach­ten des Insti­tuts für Steu­er­recht an der Univer­si­tät Köln eben­falls nicht verfassungskonform.
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Die Rich­ter in Karls­ru­he befass­ten sich mit Verfas­sungs­be­schwer­den gegen die Einheits­wert- und Grund­steu­er­mess­be­schei­de (1 BvR 63911, 1 BvR 88912). Die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Grund­steu­er fußt bislang auf völlig über­al­ter­ten Einheits­wer­ten aus dem Jahr 1964 für die alten Bundes­län­der bzw. 1935 für die neuen Bundes­län­der. Die Erträ­ge aus der Grund­steu­er verblei­ben zu 100 Prozent bei den Städ­ten und Gemein­den und machen rund 15 Prozent der kommu­na­len Einnah­men aus.
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