Anmerkungen zur Quantitätstheorie – Robert Mittelstaedt

Die Quantitätsgleichung
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In seiner Kritik der Quan­ti­täts­theo­rie erwähnt Karl Walker Richard
Cantil­lon (1680–1734), der die Quan­ti­täts­glei­chung zuerst formu­liert haben soll. Gewöhn­lich wird sie in der Form
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GM · U = WM · P
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darge­stellt, wobei GM die nach­fra­gend zirku­lie­ren­de Geld­men­ge ist, U die Umschlag­häu­fig­keit der Geld­men­ge während einer defi­nier­ten Zeit­span­ne und WM ist die in dieser Zeit­span­ne produ­zier­te und verkauf­te Waren-/Leis­tungs­men­ge zum Preis­maß­stab P.
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Anwen­dung der Quan­ti­täts­theo­rie im bestehen­den System
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Für die Anwend­bar­keit dieser Formel müssen bei den Para­me­tern bestimm­te Bedin­gun­gen einge­hal­ten werden.
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Geldmenge
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Die Geld­men­ge muss nach­fra­gend im Markt zirku­lie­ren, d. h. bei jeder Zahlung muss eine entspre­chen­de Ware oder Leis­tung über­ge­ben werden. Da im bestehen­den System besten­falls die Hälfte der von der Zentral­bank ausge­ge­be­nen Geld­men­ge die Nach­fra­ge-Bedin­gung erfüllt, kann die tatsäch­lich nach­fra­gen­de Geld­men­ge star­ken Schwan­kun­gen unter­wor­fen sein. Diese Geld­men­gen­an­ga­be ist viel zu unge­nau, um zu verläss­li­chen Ergeb­nis­sen zu führen.
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Umschlaghäufigkeit
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Nur die Zahlungs­vor­gän­ge, die zur Beglei­chung einer Waren­lie­fe­rung oder einer erbrach­ten Leis­tung getä­tigt werden, können zur Ermitt­lung der Umschlag­häu­fig­keit gezählt werden. Zahlun­gen, bei denen dies nicht der Fall ist z. B. Geld­über­ga­ben bei Kredit­ge­wäh­rung und Kredit­rück­zah­lung oder Geld­über­wei­sun­gen für speku­la­ti­ve Zwecke spie­len in der Quan­ti­täts­theo­rie keine Rolle. Aufgrund der unge­nau­en Geld­men­gen­re­gu­lie­rung kann die Umschlag­häu­fig­keit unvor­her­seh­bar oder auch sprung­haft anstei­gen oder abfal­len. Eben­falls kein Para­me­ter für genaue Berechnungen.
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Waren-/Leis­tungs­men­ge
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Dieser Para­me­ter ist vermut­lich am zuver­läs­sigs­ten zu ermit­teln. Es dürfen nur Waren/Leistungen berück­sich­tigt werden, die gegen eine Geld­zah­lung über­ge­ben werden.
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Preismaßstab
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Der zuneh­mend hohe Anteil an Nicht­leis­tungs­wer­ten in der Preis­struk­tur des bestehen­den Systems lässt die Preis­bil­dung eini­ger­ma­ßen will­kür­lich erschei­nen. Der Preis gibt nicht die tatsäch­li­chen Leis­tungs­wer­te wieder, bzw. verfälscht sie in erheb­li­chem und zuneh­men­dem Maß.
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Aus diesen Grün­den können wir fest­stel­len, dass die Anwen­dung der Quan­ti­täts­glei­chung im bestehen­den System zu keinen brauch­ba­ren Ergeb­nis­sen führt.
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Anwen­dung der Quan­ti­täts­theo­rie in der Freiwirtschaft
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Karl Walker hat seine Wert­theo­rie als unver­ein­bar mit der Quan­ti­täts­theo­rie beschrie­ben. Einen solchen unver­ein­ba­ren Gegen­satz sehe ich nicht. Der wesent­li­che Punkt meiner Wert­theo­rie ist die klare Unter­schei­dung von Leis­tungs- und Nicht­leis­tungs­wer­ten und ihrer unter­schied­li­chen Behand­lung im Vergleich zum bestehen­den System. Daraus kann eine notwen­di­ge Voraus­set­zung für die Gültig­keit der Quan­ti­täts­theo­rie abge­lei­tet werden. Mensch­li­che Leis­tungs­wer­te und natür­li­che Ressour­cen, deren Vorhan­den­sein keine mensch­li­che Leis­tung darstellt, dürfen nicht mit demsel­ben Maßstab Geld gemes­sen werden. Nicht­leis­tungs­wer­te werden nach einer Boden­re­form als Pacht­wer­te verbucht, wodurch sie mit Leis­tungs­wer­ten auf eine vergleich­ba­re Stufe gebracht werden. Die Wirt­schafts­teil­neh­mer erhal­ten ein bedin­gungs­lo­ses Einkom­men aus den Pacht­zah­lun­gen von Boden­nut­zern (die Boden­pacht schließt die Nutzung von natür­li­chen Ressour­cen mit ein, die auf oder unter dem Boden zu finden sind). Aus diesem Einkom­men bezah­len sie die Nutzung der Ressour­cen, da die boden­nut­zen­den Produ­zen­ten den zu bezah­len­den Pacht­be­trag in ihre Preise einkal­ku­lie­ren. Die Einkom­mens­emp­fän­ger bezah­len daraus die Pacht für die Nutzung des Eisen­er­zes, das etwa zu einer Wasch­ma­schi­ne verar­bei­tet wurde. Dieses Verfah­ren läuft letzt­lich auf ein Null­sum­men­spiel hinaus. Boden­pacht und bedin­gungs­lo­ses Einkom­men dienen nur der gerech­ten Vertei­lung der verfüg­ba­ren natür­li­chen Ressourcen.
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Vor diesem Hinter­grund und den weite­ren Unter­schie­den, die sich aus frei­wirt­schaft­li­chen Vorstel­lun­gen im Vergleich zum bestehen­den System erge­ben, erscheint es sinn­voll, die Quan­ti­täts­theo­rie erneut auf ihre Anwend­bar­keit zu über­prü­fen. Viel­leicht ergibt sich dann, dass die Quan­ti­täts­theo­rie über­haupt nur in einer frei­wirt­schaft­li­chen Umge­bung ange­wandt werden kann.
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Was ist Geld?
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Geld ist ein öffent­lich-recht­li­ches Infor­ma­ti­ons­me­di­um. Es infor­miert über sofort vom Markt abruf­ba­re Leis­tungs­wer­te und berech­tigt zum Abruf dieser Werte. Dem Verkäu­fer signa­li­siert das Geld, dass der Inha­ber zu einer entspre­chen­den Gegen­leis­tung berech­tigt ist. Das Medium selbst hat keinen intrin­si­schen Wert und ist nicht Eigen­tum des Inha­bers, sondern dient nur als Zwischen­tausch­mit­tel (Platz­hal­ter) mit Anspruch auf gleich­wer­ti­ge Gegen­leis­tung für eine bereits erbrach­te Leis­tung. Diesen Voraus­set­zun­gen muss die Emis­si­on von Geld entspre­chen. Die ange­mes­se­ne Rechts­form für die Geld­emis­si­on ist daher ein Kauf­ver­trag mit verein­bar­tem Rück­kauf (gewis­ser­ma­ßen ein komplett abge­schlos­se­ner Tausch­vor­gang). Diese Rechts­form stellt sicher, dass das Geld direkt mit der Wert­schöp­fung verknüpft ist und zwar in der Weise, dass es z. B. für ein vorhan­de­nes Waren­la­ger ausge­ge­ben wird oder für ein Unter­neh­men mit Mitar­bei­tern, die durch Arbeits­ver­trä­ge an das Unter­neh­men gebun­den sind. Auf diese Weise ist die sofor­ti­ge Abruf­bar­keit von Leis­tun­gen (oder Waren) gewährleistet.

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