Informationen zur Bodenwertsteuer – Redaktion
Stefan Padberg von Mehr Demokratie e. V., Leser der HUMANEN WIRTSCHAFT, weist im Zusammenhang mit der Diskussion um die verfassungsmäßige Verankerung eines gerechten und zweckmäßigen Bodenrechts auf Artikel 155 der Weimarer Verfassung hin und bemerkt dazu:
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„Da war man anscheinend früher wohl schon etwas weiter als heute. Wieso ist das bei der Abfassung des Grundgesetzes verloren gegangen? Das wäre eine interessante Forschungsaufgabe für einen jungen Historiker oder Staatsrechtler.
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Sollte man darauf hinarbeiten, so eine Formulierung sinngemäß in das Grundgesetz aufzunehmen? Wie könnte sie lauten?“
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Artikel 155, Weimarer Reichsverfassung (WRV)
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Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Missbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen.
Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen. (Fideikommiss: unverkäufliches, unbelastbares und nur im Ganzen vererbliches Landgut.)
Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen.
Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.
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Aus Wikipedia:
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„Die Weimarer Verfassung (offiziell: Die Verfassung des Deutschen Reichs, auch Weimarer Reichsverfassung genannt; Kürzel: WRV) war die am 31. Juli 1919 in Weimar beschlossene, am 11. August ausgefertigte und am 14. August 1919 verkündete erste demokratische Verfassung für Deutschland. Die Verfassung löste das am 10. Februar 1919 erlassene Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt ab, das die wichtigsten künftigen Verfassungsorgane und ihre Zuständigkeiten beschrieb. Sie begründet eine föderative Republik mit einem gemischt präsidialen und parlamentarischen Regierungssystem.
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Zahlreiche Verfassungsartikel waren direkt der Paulskirchenverfassung von 1849 entnommen und flossen ihrerseits in das heute geltende Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein.
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Nach dem Ort ihrer Verabschiedung wird das Deutsche Reich für die Dauer seiner demokratischen Periode von 1919 bis 1933 als Weimarer Republik bezeichnet. Der 11. August wurde in den Folgejahren zum Nationalfeiertag der demokratisch verfassten Republik.“
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Zitiert und Zusammengeführt
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Dem Bundesverfassungsgericht obliegt im Januar 2018 eine weitreichende Entscheidung. Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat Klage auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des bestehenden Grundsteuergesetzes ausgelöst (neben Verfassungsbeschwerden zweier Bürger).
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Die Bewahrer eines „Weiter-wie-bisher“ hoffen, die Verfassungsrichter mögen ihnen viele Jahre Zeit geben – von bis zu zehn ist die Rede – um den offenkundigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus dem Deutschen Grundgesetz (Art. 3 GG) durch eine immens aufwändige Neubewertung aller Grundstücke samt der darauf befindlichen Gebäude zu korrigieren. Bisher ist die Grundsteuer nämlich eine Substanzsteuer, zu deren Berechnung sowohl das Grundstück als auch deren Bebauung herangezogen werden muss. Bliebe man bei diesem Modell, müsste man sich für die Zukunft Lösungen einfallen lassen, die dem Grundgesetzparagraphen Rechnung tragen. Wie die aussehen könnten ist unklar.
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Stattdessen mehren sich die Stimmen, man möge die bisherige Substanzsteuer in eine reine Bodenwertsteuer verwandeln. Die Sicherung der Einnahmen für die Kommunen, die letztlich die Steuer erhalten, ließe sich dadurch sicherstellen. Änderungen bei Hebesätzen und Berücksichtigung besonderer regionaler Umstände, wären erforderlich, aber schnell lösbar. Doch die Brisanz dieser im Grunde auf der Hand liegenden, wesentlich effizienter umzusetzenden neuen Variante steckt hinter einem ganz anderen zu erwartenden Effekt einer solchen Umstellung. Es gelänge durch eine reine Bodenwertsteuer, wenn sie klug konzipiert wird, quasi als ein Seiteneffekt, eine ganz andere Ungerechtigkeit einzudämmen, wenn nicht gar völlig zu eliminieren: Die Spekulation mit Grund und Boden zum Nutzen Weniger und zu Lasten einer großen Mehrheit, einschließlich der Kommunen.
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Die Verwobenheit von Macht und Geld sorgt für eine starke Öffentlichkeit, die gegen diesen Vorschlag mobilmacht. Doch die Zahl der namhaften Befürworter einer gerechten Neuregelung steigt beharrlich.
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weitere Details online…
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„Da war man anscheinend früher wohl schon etwas weiter als heute. Wieso ist das bei der Abfassung des Grundgesetzes verloren gegangen? Das wäre eine interessante Forschungsaufgabe für einen jungen Historiker oder Staatsrechtler.
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Sollte man darauf hinarbeiten, so eine Formulierung sinngemäß in das Grundgesetz aufzunehmen? Wie könnte sie lauten?“
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Artikel 155, Weimarer Reichsverfassung (WRV)
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Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Missbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen.
Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen. (Fideikommiss: unverkäufliches, unbelastbares und nur im Ganzen vererbliches Landgut.)
Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen.
Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.
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Aus Wikipedia:
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„Die Weimarer Verfassung (offiziell: Die Verfassung des Deutschen Reichs, auch Weimarer Reichsverfassung genannt; Kürzel: WRV) war die am 31. Juli 1919 in Weimar beschlossene, am 11. August ausgefertigte und am 14. August 1919 verkündete erste demokratische Verfassung für Deutschland. Die Verfassung löste das am 10. Februar 1919 erlassene Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt ab, das die wichtigsten künftigen Verfassungsorgane und ihre Zuständigkeiten beschrieb. Sie begründet eine föderative Republik mit einem gemischt präsidialen und parlamentarischen Regierungssystem.
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Zahlreiche Verfassungsartikel waren direkt der Paulskirchenverfassung von 1849 entnommen und flossen ihrerseits in das heute geltende Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein.
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Nach dem Ort ihrer Verabschiedung wird das Deutsche Reich für die Dauer seiner demokratischen Periode von 1919 bis 1933 als Weimarer Republik bezeichnet. Der 11. August wurde in den Folgejahren zum Nationalfeiertag der demokratisch verfassten Republik.“
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Zitiert und Zusammengeführt
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Dem Bundesverfassungsgericht obliegt im Januar 2018 eine weitreichende Entscheidung. Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat Klage auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des bestehenden Grundsteuergesetzes ausgelöst (neben Verfassungsbeschwerden zweier Bürger).
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Die Bewahrer eines „Weiter-wie-bisher“ hoffen, die Verfassungsrichter mögen ihnen viele Jahre Zeit geben – von bis zu zehn ist die Rede – um den offenkundigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus dem Deutschen Grundgesetz (Art. 3 GG) durch eine immens aufwändige Neubewertung aller Grundstücke samt der darauf befindlichen Gebäude zu korrigieren. Bisher ist die Grundsteuer nämlich eine Substanzsteuer, zu deren Berechnung sowohl das Grundstück als auch deren Bebauung herangezogen werden muss. Bliebe man bei diesem Modell, müsste man sich für die Zukunft Lösungen einfallen lassen, die dem Grundgesetzparagraphen Rechnung tragen. Wie die aussehen könnten ist unklar.
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Stattdessen mehren sich die Stimmen, man möge die bisherige Substanzsteuer in eine reine Bodenwertsteuer verwandeln. Die Sicherung der Einnahmen für die Kommunen, die letztlich die Steuer erhalten, ließe sich dadurch sicherstellen. Änderungen bei Hebesätzen und Berücksichtigung besonderer regionaler Umstände, wären erforderlich, aber schnell lösbar. Doch die Brisanz dieser im Grunde auf der Hand liegenden, wesentlich effizienter umzusetzenden neuen Variante steckt hinter einem ganz anderen zu erwartenden Effekt einer solchen Umstellung. Es gelänge durch eine reine Bodenwertsteuer, wenn sie klug konzipiert wird, quasi als ein Seiteneffekt, eine ganz andere Ungerechtigkeit einzudämmen, wenn nicht gar völlig zu eliminieren: Die Spekulation mit Grund und Boden zum Nutzen Weniger und zu Lasten einer großen Mehrheit, einschließlich der Kommunen.
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Die Verwobenheit von Macht und Geld sorgt für eine starke Öffentlichkeit, die gegen diesen Vorschlag mobilmacht. Doch die Zahl der namhaften Befürworter einer gerechten Neuregelung steigt beharrlich.
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