Informationen zur Bodenwertsteuer – Redaktion

Stefan Padberg von Mehr Demo­kra­tie e. V., Leser der HUMANEN WIRTSCHAFT, weist im Zusam­men­hang mit der Diskus­si­on um die verfas­sungs­mä­ßi­ge Veran­ke­rung eines gerech­ten und zweck­mä­ßi­gen Boden­rechts auf Arti­kel 155 der Weima­rer Verfas­sung hin und bemerkt dazu:
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„Da war man anschei­nend früher wohl schon etwas weiter als heute. Wieso ist das bei der Abfas­sung des Grund­ge­set­zes verlo­ren gegan­gen? Das wäre eine inter­es­san­te Forschungs­auf­ga­be für einen jungen Histo­ri­ker oder Staatsrechtler.
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Sollte man darauf hinar­bei­ten, so eine Formu­lie­rung sinn­ge­mäß in das Grund­ge­setz aufzu­neh­men? Wie könnte sie lauten?“
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Arti­kel 155, Weima­rer Reichs­ver­fas­sung (WRV)
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Die Vertei­lung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise über­wacht, die Miss­brauch verhü­tet und dem Ziele zustrebt, jedem Deut­schen eine gesun­de Wohnung und allen deut­schen Fami­li­en, beson­ders den kinder­rei­chen, eine ihren Bedürf­nis­sen entspre­chen­de Wohn- und Wirt­schafts­heim­stät­te zu sichern. Kriegs­teil­neh­mer sind bei dem zu schaf­fen­den Heim­stät­ten­recht beson­ders zu berücksichtigen.
Grund­be­sitz, dessen Erwerb zur Befrie­di­gung des Wohnungs­be­dürf­nis­ses, zur Förde­rung der Sied­lung und Urbar­ma­chung oder zur Hebung der Land­wirt­schaft nötig ist, kann enteig­net werden. Die Fidei­kom­mis­se sind aufzu­lö­sen. (Fidei­kom­miss: unver­käuf­li­ches, unbe­last­ba­res und nur im Ganzen vererb­li­ches Landgut.)
Die Bear­bei­tung und Ausnut­zung des Bodens ist eine Pflicht des Grund­be­sit­zers gegen­über der Gemein­schaft. Die Wert­stei­ge­rung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapi­tal­auf­wen­dung auf das Grund­stück entsteht, ist für die Gesamt­heit nutz­bar zu machen.
Alle Boden­schät­ze und alle wirt­schaft­lich nutz­ba­ren Natur­kräf­te stehen unter Aufsicht des Staa­tes. Priva­te Regale sind im Wege der Gesetz­ge­bung auf den Staat zu überführen.
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Aus Wikipedia:
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„Die Weima­rer Verfas­sung (offi­zi­ell: Die Verfas­sung des Deut­schen Reichs, auch Weima­rer Reichs­ver­fas­sung genannt; Kürzel: WRV) war die am 31. Juli 1919 in Weimar beschlos­se­ne, am 11. August ausge­fer­tig­te und am 14. August 1919 verkün­de­te erste demo­kra­ti­sche Verfas­sung für Deutsch­land. Die Verfas­sung löste das am 10. Febru­ar 1919 erlas­se­ne Gesetz über die vorläu­fi­ge Reichs­ge­walt ab, das die wich­tigs­ten künf­ti­gen Verfas­sungs­or­ga­ne und ihre Zustän­dig­kei­ten beschrieb. Sie begrün­det eine föde­ra­ti­ve Repu­blik mit einem gemischt präsi­dia­len und parla­men­ta­ri­schen Regierungssystem.
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Zahl­rei­che Verfas­sungs­ar­ti­kel waren direkt der Pauls­kir­chen­ver­fas­sung von 1849 entnom­men und flos­sen ihrer­seits in das heute gelten­de Grund­ge­setz für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land ein.
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Nach dem Ort ihrer Verab­schie­dung wird das Deut­sche Reich für die Dauer seiner demo­kra­ti­schen Peri­ode von 1919 bis 1933 als Weima­rer Repu­blik bezeich­net. Der 11. August wurde in den Folge­jah­ren zum Natio­nal­fei­er­tag der demo­kra­tisch verfass­ten Republik.“
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Zitiert und Zusammengeführt
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Dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt obliegt im Januar 2018 eine weit­rei­chen­de Entschei­dung. Das höchs­te deut­sche Steu­er­ge­richt, der Bundes­fi­nanz­hof (BFH), hat Klage auf Prüfung der Verfas­sungs­mä­ßig­keit des bestehen­den Grund­steu­er­ge­set­zes ausge­löst (neben Verfas­sungs­be­schwer­den zweier Bürger).
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Die Bewah­rer eines „Weiter-wie-bisher“ hoffen, die Verfas­sungs­rich­ter mögen ihnen viele Jahre Zeit geben – von bis zu zehn ist die Rede – um den offen­kun­di­gen Verstoß gegen den Gleich­heits­grund­satz aus dem Deut­schen Grund­ge­setz (Art. 3 GG) durch eine immens aufwän­di­ge Neube­wer­tung aller Grund­stü­cke samt der darauf befind­li­chen Gebäu­de zu korri­gie­ren. Bisher ist die Grund­steu­er nämlich eine Substanz­steu­er, zu deren Berech­nung sowohl das Grund­stück als auch deren Bebau­ung heran­ge­zo­gen werden muss. Bliebe man bei diesem Modell, müsste man sich für die Zukunft Lösun­gen einfal­len lassen, die dem Grund­ge­setz­pa­ra­gra­phen Rech­nung tragen. Wie die ausse­hen könn­ten ist unklar.
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Statt­des­sen mehren sich die Stim­men, man möge die bishe­ri­ge Substanz­steu­er in eine reine Boden­wert­steu­er verwan­deln. Die Siche­rung der Einnah­men für die Kommu­nen, die letzt­lich die Steuer erhal­ten, ließe sich dadurch sicher­stel­len. Ände­run­gen bei Hebe­sät­zen und Berück­sich­ti­gung beson­de­rer regio­na­ler Umstän­de, wären erfor­der­lich, aber schnell lösbar. Doch die Brisanz dieser im Grunde auf der Hand liegen­den, wesent­lich effi­zi­en­ter umzu­set­zen­den neuen Vari­an­te steckt hinter einem ganz ande­ren zu erwar­ten­den Effekt einer solchen Umstel­lung. Es gelän­ge durch eine reine Boden­wert­steu­er, wenn sie klug konzi­piert wird, quasi als ein Seiten­ef­fekt, eine ganz andere Unge­rech­tig­keit einzu­däm­men, wenn nicht gar völlig zu elimi­nie­ren: Die Speku­la­ti­on mit Grund und Boden zum Nutzen Weni­ger und zu Lasten einer großen Mehr­heit, einschließ­lich der Kommunen.
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Die Verwo­ben­heit von Macht und Geld sorgt für eine starke Öffent­lich­keit, die gegen diesen Vorschlag mobil­macht. Doch die Zahl der namhaf­ten Befür­wor­ter einer gerech­ten Neure­ge­lung steigt beharrlich.
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