Infoblatt Bodenwertsteuer – bundesweiter Aufruf
Die der Grundsteuer B (auf Bauland und bebautes Land) zugrundeliegenden Einheitswerte sind veraltet und geben ein verzerrtes Bild wieder. Der Bundesfinanzhof hält die Einheitswerte nicht mehr für verfassungsgemäß; das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, sich noch in diesem Jahr mit den Verfassungsbeschwerden zu den Einheitswerten zu befassen. Bei einem negativen Urteil des Bundesverfassungsgerichts droht ein Einnahmeausfall für die Kommunen. Eine schnelle und unkomplizierte Reform der Grundsteuer ist daher dringend notwendig. Das vom Bundesrat im November 2016 gegen die Stimmen von Bayern und Hamburg eingebrachte Kostenwertmodell – für dessen Umsetzung die Finanzminister der Länder nach eigenen Angaben rund 10 Jahre benötigen – wurde vom 18. Deutschen Bundestag nicht mehr behandelt.
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Alle bislang von den Finanzministern geprüften Modelle einschließlich des Kostenwertmodells halten an einer Besteuerung sowohl von Grund und Boden als auch der aufstehenden Gebäude fest („verbundene Bemessungsgrundlage“). Der Aufruf „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ fordert hingegen eine reine Boden(wert)steuer, also auf der Basis einer unverbundenen Bemessungsgrundlage.
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Für eine reine Bodensteuer sprechen:
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… ihr reiner Fiskalcharakter
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Weil bei einer Bodenwertsteuer die Bodenwerte in sämtlichen Lagen relativ zueinander gleich belastet werden, kommt es zu keinen allokativen Verzerrungen. Eine reine Bodenwertsteuer ist eine reine Fiskalsteuer. Sie nimmt Verzerrungen der gegenwärtigen Besteuerung zurück bzw. hält diese nicht aufrecht. Wegen ihrer zugleich stimulierenden Wirkungen (siehe unten) bezeichnet man sie auch als „super-neutrale“ Steuer.
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… der deutlich geringere administrative Aufwand
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Bei der reinen Bodensteuer entfällt die aufwändige und wegen Pauschalisierung unzulängliche Gebäudebewertung. Benötigt werden einzig die Grundstücksgröße und die Bodenrichtwerte, die praktisch flächendeckend vorliegen.
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… die Investitionsfreundlichkeit der Bodensteuer
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Grundstückseigentümer werden bei der Bebauung ihres Grundstücks und bei Sanierung oder Ausbau ihrer Gebäude nicht durch eine höhere Grundsteuer belastet. Auf baureife, aber unbebaute oder untergenutzte Grundstücke würde ein sanfter Investitionsdruck ausgeübt werden.
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mehr online… und hier: www.grundsteuerreform.net
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Alle bislang von den Finanzministern geprüften Modelle einschließlich des Kostenwertmodells halten an einer Besteuerung sowohl von Grund und Boden als auch der aufstehenden Gebäude fest („verbundene Bemessungsgrundlage“). Der Aufruf „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ fordert hingegen eine reine Boden(wert)steuer, also auf der Basis einer unverbundenen Bemessungsgrundlage.
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Für eine reine Bodensteuer sprechen:
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… ihr reiner Fiskalcharakter
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Weil bei einer Bodenwertsteuer die Bodenwerte in sämtlichen Lagen relativ zueinander gleich belastet werden, kommt es zu keinen allokativen Verzerrungen. Eine reine Bodenwertsteuer ist eine reine Fiskalsteuer. Sie nimmt Verzerrungen der gegenwärtigen Besteuerung zurück bzw. hält diese nicht aufrecht. Wegen ihrer zugleich stimulierenden Wirkungen (siehe unten) bezeichnet man sie auch als „super-neutrale“ Steuer.
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… der deutlich geringere administrative Aufwand
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Bei der reinen Bodensteuer entfällt die aufwändige und wegen Pauschalisierung unzulängliche Gebäudebewertung. Benötigt werden einzig die Grundstücksgröße und die Bodenrichtwerte, die praktisch flächendeckend vorliegen.
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… die Investitionsfreundlichkeit der Bodensteuer
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Grundstückseigentümer werden bei der Bebauung ihres Grundstücks und bei Sanierung oder Ausbau ihrer Gebäude nicht durch eine höhere Grundsteuer belastet. Auf baureife, aber unbebaute oder untergenutzte Grundstücke würde ein sanfter Investitionsdruck ausgeübt werden.
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mehr online… und hier: www.grundsteuerreform.net
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