Grundsteuer ohne Gebäudekomponente – „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ informiert

Bünd­nis „Grund­steu­er: Zeit­ge­mäß!“, der bundes­wei­te Aufruf zur Grund­steu­er­re­form, lehnt vermeint­li­chen Kompro­miss der Finanz­mi­nis­ter ab: Grund­steu­er kann und muss ohne Gebäu­de­kom­po­nen­te auskom­men „Grund­steu­er: Zeit­ge­mäß!“ informiert
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2. Febru­ar 2019
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Der am 1. Febru­ar 2019 verkün­de­te „Kompro­miss“, der angeb­lich alle 16 Länder befrie­di­gen soll, ist höchst wider­sprüch­lich und immer noch viel zu komplex. Eine nach­voll­zieh­ba­re und auch steu­er­recht­lich trag­fä­hi­ge Geset­zes­be­grün­dung liefer­ten die Finanz­mi­nis­ter keine.
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Bei Wohn­grund­stü­cken soll ein verein­fach­tes Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Anwen­dung kommen. Grund­sätz­lich sollen in die Bewer­tung neben dem Boden­richt­wert nun durch­schnitt­li­che Netto­kalt­mie­ten und das Baujahr der Gebäu­de einflie­ßen. Das (ursprüng­li­che) Baujahr eines Gebäu­des kann aber kaum einen Hinweis auf dessen Wert geben. Eine Rege­lung für Anbau­ten, Total­re­no­vie­run­gen und andere wert­re­le­van­te Verän­de­run­gen am Gebäu­de fehlt ebenso wie eine inhalt­li­che Begrün­dung dafür (die Rede ist von bloßen „Verein­fa­chungs­grün­den“), warum alle Gebäu­de mit Baujahr vor 1948 gleich­be­han­delt werden sollen. Werden Neubau­ten – wie offen­sicht­lich geplant – höher besteu­ert als Altbau­ten, bestraft dies die Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit. Netto­kalt­mie­ten als Bemes­sungs­grund­la­ge führen dazu, dass Mieter, die heute schon vergleichs­wei­se viel Miete zahlen, künf­tig auch noch mit einer vergleichs­wei­se hohen Grund­steu­er belas­tet würden. Dies beför­dert die Gentri­fi­zie­rung und beschleu­nigt die Verdrän­gung von Gering­ver­die­nern aus den Innenstädten.
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Nach wie vor sind vom Grund­stücks­ei­gen­tü­mer im Rahmen einer Steu­er­erklä­rung Gebäu­de­flä­chen zu ermit­teln. Nach welchen Maßstä­ben dies der Eigen­tü­mer durch­füh­ren soll, ist unklar. Ein beson­de­res Problem stel­len Geschäfts­grund­stü­cke dar, bei denen keine Mieten vorlie­gen. Hier soll ersatz­wei­se das Sach­wert­ver­fah­ren ange­wen­det werden, das – nicht zuletzt mit Blick auf die Gebäu­de­flä­chen­er­mitt­lung – prak­tisch sehr aufwän­dig durch­zu­füh­ren sein dürfte. Die Bewer­tung land- und forst­wirt­schaft­li­cher Grund­stü­cke (Grund­steu­er A) ist eben­falls sehr aufwen­dig ausgestaltet.
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Die bereits flächen­de­ckend vorlie­gen Boden­richt­wer­te wären für eine einfa­che und gerech­te Reform der Grund­steu­er völlig ausrei­chend. In ihnen spie­geln sich Grund­stücks­wert, bestehen­de Baurech­te und Umfang der kommu­na­len Leis­tun­gen hinrei­chend wider. Die Grund­steu­er ist ein Äqui­va­lent für die kommu­na­len Leis­tun­gen, die dem Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zugu­te­kom­men. Dieser profi­tiert in jedem Fall von den kommu­na­len Leis­tun­gen, unab­hän­gig von seiner bauli­chen Tätig­keit. Die Grund­steu­er kann problem­los ohne Gebäu­de­kom­po­nen­te auskom­men. Eine Gebäu­de­kom­po­nen­te in der Grund­steu­er, in welcher Form auch immer, ist nicht nur über­flüs­sig, sondern kontraproduktiv.
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