Eigentümliche Betrachtungen – Editorial 02⁄19
„Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ Das ist der erste Satz im § 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
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„Eigentum ist Diebstahl.“, sagte Pierre Joseph Proudhon 1840 und beschwor dadurch einen aus Frankreich ausgehenden Skandal herauf. Ricardos Lehre vom „Wert“: „Der Wert jeder Ware wird bestimmt einzig und allein durch die zu ihrer Produktion erforderliche Arbeitsmenge.“, bedeutete für Proudhon und viele Sozialisten, dass es keinerlei Spielraum für Einkünfte außerhalb des Arbeitsprozesses geben könne, namentlich keine Kapitalrenditen, Bodenrenten oder Zinseinnahmen. Die Logik dahinter gipfelte in der Auffassung, wonach den gerechten Arbeitslöhnen abgezweigte Kapitaleinkünfte bei den Arbeitenden dazu führen, dass sie die selbst produzierten Güter nicht kaufen könnten. Die Provokation Proudhons gelang. Ebenso zog er den Hass von Sozialisten auf sich, wie beispielsweise Marx, der in Bezug auf den Kampf gegen die Kapitalisten wesentlich revolutionärer auftrat. Heutzutage wird erkannt, wie es durch die privilegierte Machtstellung von Beziehern der arbeitslosen Einkommen zu einer im Laufe der Zeit immer ungerechteren Verteilung von Geldvermögen kommt. Ungeachtet dessen werden der Kapitalismus und mit ihm der Kapitalist nicht differenziert genug betrachtet. Weder wird der Kapitalismus eindeutig von der Marktwirtschaft abgegrenzt, noch der Kapitalist vom tätigen Unternehmer. Mit pauschalierenden Urteilen getragen von vorgefassten Meinungen werden Kapitalismus und Marktwirtschaft in einen Topf geworfen. Linke Politik im 21. Jahrhundert ist nach wie vor von Enteignungsfantasien beseelt, wenngleich sie nicht mehr in die Zeit passen und darum unter dem Teppich gehalten werden. Stattdessen propagiert man Maßnahmen, mit Hilfe von Steuern, das angeblich zu Unrecht angeeignete, in die Staatskasse zu holen. Das Eigentum und seine unumstößliche Stellung als fundamentale Voraussetzung des Wirtschaftens verlangen eine genauere Betrachtung. Kann man heute noch allen Ernstes Enteignungen zugunsten eines wie auch immer konzipierten Machtkonstrukts wollen? Falls es ohne Eigentum nicht geht: Muss man zwangsläufig die Auswirkungen, die es mit sich bringt tatenlos hinnehmen?
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„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Das ist Satz 2 des § 14 GG. Es stellt sich sogleich die Frage: Wozu könnte Eigentum den Einzelnen verpflichten? Liegt es im Ermessen der Individuen, wie das Wohl der Allgemeinheit bedacht wird? Handelt es sich um einen Appell zu Ethik und Moral? Die Maximen, die das Grundgesetz vorgibt, werden von unendlich vielen Einzelgesetzen flankiert, aus deren komplexem Gefüge sich Gerechtigkeit einstellen sollte, dass dem Grundsatz genüge tut. Während das Eigentumsrecht einklagbar ist, fehlen die Mittel, wie die Verpflichtung für das Allgemeinwohl kontrolliert und sanktioniert werden können. Welche Formen von Eigentum sind bedenklich und bedurften genauerer Betrachtung? Das Eigentum an beweglichen Sachen, deren Herstellung problemlos erbracht werden kann eher nicht. Aber wie sieht es mit den lebensnotwendigen Dingen aus, wie Grund und Boden, den natürlichen Ressourcen und den Einrichtungen des täglichen Lebens, die alle brauchen, um ein menschenwürdiges Dasein zu führen? (Mobilität, Energie, Wasser und Luft, Kultur, Gesundheitswesen, Kommunikation, Medien und Macht über eigene Daten). Das Grundgesetz gibt einen entscheidenden Hinweis. Es spricht vom Gebrauch des Eigentums. Nur dessen Nutzung ergibt gesellschaftlichen Sinn. Nutzen heißt, es mit Leistung anreichern und das Ergebnis anbieten, es bereitstellen. Darin steckt ein soziales Element, Arbeitsleistung, die entlohnt sein will und muss. Was aber geschieht, wenn das Eigentum auf natürliche oder künstliche Weise verknappt ist? Die Knappheit beim Grund und Boden ist einleuchtend. Auf künstliche Verknappung treffen wir bei Patenten, Urheberfragen oder beim Geldsystem. Künstlich, weil die Knappheit durch ein Gesetz oder ein Recht hoheitlich hergestellt wird. Das Potenzial zur Ungerechtigkeit steckt in der nicht vorhandenen rechtlichen Trennung von ökonomischem und verwaltendem Nutzen. Das macht den Eigentümer zu einer Art Türsteher, der nur Zugang gewährt, wenn Eintrittsgeld für ein „Lokal“ bezahlt wird, dessen Zweckdienlichkeit und Anziehungskraft er nicht erzeugt hat. Eigentum ist im nicht ausdifferenzierten Fall nicht nur die rechtliche Übertragung einer Obhut und damit der Verantwortung, sondern auch die Hingabe der ökonomischen Nutzung des Eigentums. Wertsteigerungen von Grund Boden sind in aller Regel nicht auf die Leistung eines Einzelnen zurückzuführen, stattdessen Ergebnis der Gemeinschaftsleistung einer Stadt oder Region. Im praktizierten Eigentumsrecht werden monetäre Gewinne privatisiert und die Kosten, die diese ermöglichten, sozialisiert. Isoliert betrachtet ein profaner Zusammenhang. Aber einer, dessen in ihm steckendes Ungerechtigkeitspotenzial beseitigt werden könnte, und zwar ohne, dass man Hand ans Eigentum legen muss. Die in Gesetzesform gepackten Privilegien ließen sich derart anpassen, dass sowohl dem Grundgesetz als auch den Leistungsbereiten genüge getan wäre. Zu diesem Zweck braucht es neben politischem Willen der genauen Fokussierung auf das wahrhaftige Problem anstatt auf dessen Symptome.
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„Eigentum ist Diebstahl.“, sagte Pierre Joseph Proudhon 1840 und beschwor dadurch einen aus Frankreich ausgehenden Skandal herauf. Ricardos Lehre vom „Wert“: „Der Wert jeder Ware wird bestimmt einzig und allein durch die zu ihrer Produktion erforderliche Arbeitsmenge.“, bedeutete für Proudhon und viele Sozialisten, dass es keinerlei Spielraum für Einkünfte außerhalb des Arbeitsprozesses geben könne, namentlich keine Kapitalrenditen, Bodenrenten oder Zinseinnahmen. Die Logik dahinter gipfelte in der Auffassung, wonach den gerechten Arbeitslöhnen abgezweigte Kapitaleinkünfte bei den Arbeitenden dazu führen, dass sie die selbst produzierten Güter nicht kaufen könnten. Die Provokation Proudhons gelang. Ebenso zog er den Hass von Sozialisten auf sich, wie beispielsweise Marx, der in Bezug auf den Kampf gegen die Kapitalisten wesentlich revolutionärer auftrat. Heutzutage wird erkannt, wie es durch die privilegierte Machtstellung von Beziehern der arbeitslosen Einkommen zu einer im Laufe der Zeit immer ungerechteren Verteilung von Geldvermögen kommt. Ungeachtet dessen werden der Kapitalismus und mit ihm der Kapitalist nicht differenziert genug betrachtet. Weder wird der Kapitalismus eindeutig von der Marktwirtschaft abgegrenzt, noch der Kapitalist vom tätigen Unternehmer. Mit pauschalierenden Urteilen getragen von vorgefassten Meinungen werden Kapitalismus und Marktwirtschaft in einen Topf geworfen. Linke Politik im 21. Jahrhundert ist nach wie vor von Enteignungsfantasien beseelt, wenngleich sie nicht mehr in die Zeit passen und darum unter dem Teppich gehalten werden. Stattdessen propagiert man Maßnahmen, mit Hilfe von Steuern, das angeblich zu Unrecht angeeignete, in die Staatskasse zu holen. Das Eigentum und seine unumstößliche Stellung als fundamentale Voraussetzung des Wirtschaftens verlangen eine genauere Betrachtung. Kann man heute noch allen Ernstes Enteignungen zugunsten eines wie auch immer konzipierten Machtkonstrukts wollen? Falls es ohne Eigentum nicht geht: Muss man zwangsläufig die Auswirkungen, die es mit sich bringt tatenlos hinnehmen?
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„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Das ist Satz 2 des § 14 GG. Es stellt sich sogleich die Frage: Wozu könnte Eigentum den Einzelnen verpflichten? Liegt es im Ermessen der Individuen, wie das Wohl der Allgemeinheit bedacht wird? Handelt es sich um einen Appell zu Ethik und Moral? Die Maximen, die das Grundgesetz vorgibt, werden von unendlich vielen Einzelgesetzen flankiert, aus deren komplexem Gefüge sich Gerechtigkeit einstellen sollte, dass dem Grundsatz genüge tut. Während das Eigentumsrecht einklagbar ist, fehlen die Mittel, wie die Verpflichtung für das Allgemeinwohl kontrolliert und sanktioniert werden können. Welche Formen von Eigentum sind bedenklich und bedurften genauerer Betrachtung? Das Eigentum an beweglichen Sachen, deren Herstellung problemlos erbracht werden kann eher nicht. Aber wie sieht es mit den lebensnotwendigen Dingen aus, wie Grund und Boden, den natürlichen Ressourcen und den Einrichtungen des täglichen Lebens, die alle brauchen, um ein menschenwürdiges Dasein zu führen? (Mobilität, Energie, Wasser und Luft, Kultur, Gesundheitswesen, Kommunikation, Medien und Macht über eigene Daten). Das Grundgesetz gibt einen entscheidenden Hinweis. Es spricht vom Gebrauch des Eigentums. Nur dessen Nutzung ergibt gesellschaftlichen Sinn. Nutzen heißt, es mit Leistung anreichern und das Ergebnis anbieten, es bereitstellen. Darin steckt ein soziales Element, Arbeitsleistung, die entlohnt sein will und muss. Was aber geschieht, wenn das Eigentum auf natürliche oder künstliche Weise verknappt ist? Die Knappheit beim Grund und Boden ist einleuchtend. Auf künstliche Verknappung treffen wir bei Patenten, Urheberfragen oder beim Geldsystem. Künstlich, weil die Knappheit durch ein Gesetz oder ein Recht hoheitlich hergestellt wird. Das Potenzial zur Ungerechtigkeit steckt in der nicht vorhandenen rechtlichen Trennung von ökonomischem und verwaltendem Nutzen. Das macht den Eigentümer zu einer Art Türsteher, der nur Zugang gewährt, wenn Eintrittsgeld für ein „Lokal“ bezahlt wird, dessen Zweckdienlichkeit und Anziehungskraft er nicht erzeugt hat. Eigentum ist im nicht ausdifferenzierten Fall nicht nur die rechtliche Übertragung einer Obhut und damit der Verantwortung, sondern auch die Hingabe der ökonomischen Nutzung des Eigentums. Wertsteigerungen von Grund Boden sind in aller Regel nicht auf die Leistung eines Einzelnen zurückzuführen, stattdessen Ergebnis der Gemeinschaftsleistung einer Stadt oder Region. Im praktizierten Eigentumsrecht werden monetäre Gewinne privatisiert und die Kosten, die diese ermöglichten, sozialisiert. Isoliert betrachtet ein profaner Zusammenhang. Aber einer, dessen in ihm steckendes Ungerechtigkeitspotenzial beseitigt werden könnte, und zwar ohne, dass man Hand ans Eigentum legen muss. Die in Gesetzesform gepackten Privilegien ließen sich derart anpassen, dass sowohl dem Grundgesetz als auch den Leistungsbereiten genüge getan wäre. Zu diesem Zweck braucht es neben politischem Willen der genauen Fokussierung auf das wahrhaftige Problem anstatt auf dessen Symptome.
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