Ist Bares Wah­res oder war es das mit Barem? – Andreas Bangemann

Bargeld und nega­ti­ve Zinsen – Zusam­men­hän­ge, Fakten und Lösungen —
Ökonom Kenneth Rogoff heizen die Diskus­si­on zur komplet­ten Abschaf­fung von Bargeld an. Für Deutsch­land sei das völlig ausge­schlos­sen, heißt es hinge­gen aus dem Finanz­mi­nis­te­ri­um. Noch laut­star­ker ist der Wider­spruch aus der Deut­schen Bundesbank. —
Aus dem Haus des Bundes­fi­nanz­mi­nis­ters Wolf­gang Schäub­le erwägt man dennoch, Bargeld-zahlun­gen ab einer Höhe von 5.000,– € zu verbie­ten. Vom Rat der EZB wird der mehr­heit­li­che Wille laut, die 500-Euro-Noten abzu­schaf­fen. Und über allem schwe­ben die nega­ti­ven Zinsen, die mitt­ler­wei­le welt­weit zu einer dauer­haf­ten Gewiss­heit werden. Zeit für eine unauf­ge­reg­te Samm­lung der Fakten.

Andre­as Höfert, 2015 verstor­be­ner Chef­öko­nom der Schwei­zer Bank UBS, wird gegen­wär­tig viel zitiert. Er sprach im Zusam­men­hang mit der Abschaf­fung von Bargeld davon, dass dann Geld kein priva­tes Eigen­tum mehr wäre und die Argu­men­te in Bezug auf Geld­wä­sche und Terror­be­kämp­fung nur als Vorwand dien­ten. „Der Weg in die Hölle ist mit guten Absich­ten gepflas­tert.“ Dieser Argu­men­ta­ti­ons­li­nie folgen derzeit euro­pa­weit unzäh­li­ge Exper­ten; insbe­son­de­re auch solche, die heftig gegen die Entwick­lung hin zu nega­ti­ven Zinsen Stel­lung nehmen. Lieber heute als morgen hätten sie gerne die posi­ti­ven Zinsen zurück. Ihre eige­nen „guten Absich­ten“ gelten dem Schutz des „klei­nen Sparers“. So stehen sich in einem verwir­ren­den „Theo­rie­krieg“ Meinun­gen und Perso­nen gegen­über, die in einer Sache glei­che Stand­punk­te einneh­men und in ande­rer völlig gegen­läu­fi­ge, unver­ein­ba­re Posi­tio­nen beset­zen. Immer geht es um Geld, viel Geld.

Gesetz­li­ches Zahlungsmittel

Was in vielen Diskus­sio­nen zur Abschaf­fung des Bargelds unter den Tisch fällt, ist dessen Stel­lung als allei­ni­ges gesetz­li­ches Zahlungs­mit­tel. Ohne Bargeld gibt es auch kein gesetz­li­ches Zahlungs­mit­tel mehr. Die Befür­wor­ter einer Abschaf­fung äußern sich in aller Regel zu dieser Frage nicht. Die Deut­sche Bundes­bank erklärt auf ihrer Webseite:

Als gesetz­li­ches Zahlungs­mit­tel bezeich­net man das Zahlungs­mit­tel, das niemand zur Erfül­lung einer Geld­for­de­rung ableh­nen kann, ohne recht­li­che Nach­tei­le zu erlei­den. Im Euro­raum ist Euro-Bargeld das gesetz­li­che Zahlungs­mit­tel; nur die Zentral­ban­ken des Euro­sys­tems dürfen es in Umlauf brin­gen. In Deutsch­land sind auf Euro lauten­de Bank­no­ten das einzi­ge unbe­schränk­te gesetz­li­che Zahlungs­mit­tel. Euro-Münzen sind beschränk­te gesetz­li­che Zahlungs­mit­tel, da niemand verpflich­tet ist, mehr als 50 Münzen oder Münzen im Wert von über 200 Euro anzunehmen.

Bargeldnutzung

Wer ist Eigen­tü­mer des Bargelds?

Nach deut­schem Recht wird Geld den Inha­ber­pa­pie­ren gleich­ge­stellt (§ 935 Abs. 2 BGB). Das bedeu­tet, dass Geld gutgläu­big sogar dann noch erwor­ben werden kann, wenn es dem recht­mä­ßi­gen Eigen­tü­mer gestoh­len wurde, verlo­ren gegan­gen oder sonst abhan­den­ge­kom­men ist. Für andere beweg­li­che Sachen gilt das nicht (§ 935 Abs. 1 BGB), weil bei Geld und Inha­ber­pa­pie­ren, deren Verkehrs­fä­hig­keit nicht einge­schränkt werden soll.

Münzen und Schei­ne gehen ins Eigen­tum des Inha­bers über; die oft behaup­te­te Aussa­ge, die Euro­päi­sche Zentral­bank sei Eigen­tü­mer, der Inha­ber nur berech­tig­ter Besit­zer, gilt nicht für den Euro. Das Eigen­tum an Geld wird wie bei Inha­ber­pa­pie­ren durch einfa­che Eini­gung und Über­ga­be verschafft (§ 929 Satz 1 BGB). Euro­schei­ne sind Sachen im Sinne von § 90 des Bürger­li­chen Gesetz­buchs. An Sachen kann jeder Eigen­tum gemäß allge­mei­nen zivil­recht­li­chen Rege­lun­gen erwer­ben. Bank­no­ten und Münzen gehö­ren somit demje­ni­gen, dem sie über­eig­net worden sind. Der Eigen­tü­mer kann mit ihm gehö­ren­den Sachen in den durch die Rechts­ord­nung gesetz­ten Gren­zen nach Belie­ben verfah­ren. Für den Euro gilt, dass die Zerstö­rung von Zahlungs­mit­teln weder rechts­wid­rig noch straf­bar ist. In Deutsch­land gilt § 903 des Bürger­li­chen Gesetz­bu­ches, wonach der Eigen­tü­mer mit seinen Sachen grund­sätz­lich nach Belie­ben verfah­ren darf. Jeder Besit­zer von Geld kann entschei­den, sein Geld nie mehr auszu­ge­ben und damit für immer aus dem Umlauf zu nehmen. Mit einer unum­kehr­ba­ren Beschä­di­gung von Zahlungs­mit­teln wird Geld auch nicht vernich­tet, sondern nur unum­kehr­bar aus dem Umlauf genom­men. Die Bundes­bank leis­tet jedoch für absicht­lich beschä­dig­te Geld­schei­ne keinen Ersatz. Aus Wiki­pe­dia: https://de.wikipedia.org/wiki/Geld

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kommentare werden moderiert. Es kann etwas dauern, bis dein Kommentar angezeigt wird.