Finanzierung einer kapitalgedeckten Altersgrundsicherung… – Dirk Löhr

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Die umla­gefinan­zier­te gesetz­li­che Renten­ver­si­che­rung kann ange­sichts der demo­grafi­schen Entwick­lung eine auskömm­li­che Versor­gung im Alter bald nicht mehr sichern. Indem die Bürgerïn­nen über eine kapi­tal­ge­deck­te Alters­si­che­rung am Unter­neh­mens­ver­mö­gen mittel­bar betei­ligt werden, könnte die Renten­lü­cke zumin­dest teil­wei­se geschlos­sen werden. Das Unter­neh­mens­ver­mö­gen sollte bei einem neuen Reform­an­lauf auch voll­stän­dig in die Erbschaft­steu­er einbe­zo­gen werden; dabei darf aber der Fort­be­stand der Unter­neh­men nicht gefähr­det werden. Die Erbschaft­steu­er auf Unter­neh­mens­ver­mö­gen könnte dabei als Finan­zie­rungs­quel­le für eine kapi­tal­ge­deck­te Alters­grund­si­che­rung dienen.
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Zwei poli­ti­sche „Dauer­bau­stel­len“ sind zu bekla­gen. Erstens sind die gesetz­li­chen Renten nicht sicher. Einer Kürzung des Renten­ni­veaus kann zwar über die Erhö­hung der Lebens­ar­beits­zeit oder der Renten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge begeg­net werden (Deut­sche Bundes­bank, 2019). Beides stößt aber irgend­wann an die Gren­zen der Zumut­bar­keit; die noch verblei­ben­den Spiel­räu­me sind gering. Dies gilt auch mit Blick auf eine weite­re Stär­kung des Bundes­zu­schus­ses, der renten­po­li­tisch mit versi­che­rungs­frem­den Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung gerecht­fer­tigt wird. Weil die umla­gefinan­zier­te gesetz­li­che Renten­ver­si­che­rung ein Altern in Würde abseh­bar immer weni­ger garan­tie­ren kann, gewin­nen kapi­tal­ge­deck­te Alters­vor­sor­ge­sys­te­me in verschie­de­nen Vari­an­ten zuneh­mend Gewicht in der Reform­dis­kus­si­on. Ca. 35 Mio. Deut­sche leben aber in Haus­hal­ten, die ihr monat­li­ches Einkom­men komplett für ihren Lebens­un­ter­halt ausge­ben und keinen Raum für eine zusätz­li­che, kapi­tal­ge­deck­te Absi­che­rung im Alter haben (Fratz­scher, 2017).
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Die zweite poli­ti­sche „Dauer­bau­stel­le“ ist die Erbschaft- und Schen­kung­steu­er. Kern­stück der Reform­de­bat­te ist die Verscho­nung des Unter­neh­mens­ver­mö­gens (verstan­den als inlän­di­sches land- und forst­wirt­schaft­li­ches Vermö­gen, inlän­di­sches Betriebs­ver­mö­gen und Antei­le an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Inland oder der EU). Dies befand die Gesetz­ge­bung für nötig, um keine Arbeits­plät­ze zu gefähr­den und kleine wie mitt­le­re Unter­neh­men besser erhal­ten zu können. Die Steu­er­aus­nah­me ist immer noch weit­ge­hend gestal­tet, auch nach­dem sie 2014 vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (1 BvL 2112) als teil­wei­se verfas­sungs­wid­rig erklärt und darauf­hin refor­miert wurde. Ange­sichts des fiska­li­schen Poten­zi­als (Bach, 2015) dürfte das letzte Wort zur Erbschaft- und Schen­kung­steu­er mit der jüngs­ten Reform noch nicht gespro­chen sein.
Was aber haben Erbschaft- und Schen­kung­steu­er einer­seits und die Alters­si­che­rungs­sys­te­me ande­rer­seits mitein­an­der zu tun? Die klas­si­sche recht­li­che Begrün­dung der Erbschaft­steu­er verweist auf die Erfas­sung der Leis­tungs­fä­hig­keit. Ökono­misch und sozi­al­po­li­tisch werden die Begren­zung der Vermö­gens­kon­zen­tra­ti­on und die Herstel­lung glei­cher Start­chan­cen über die Erbschaft­steu­er – in ihrem Charak­ter als Erban­fall­steu­er – als Argu­ment bemüht (Beckert, 2007, 29). Letz­te­res könnte aller­dings nur über die Ausga­ben­sei­te gesche­hen, z. B. über einen „Gene­ra­tio­nen-Soli“ (Grün­din­ger, 2017). Nach­fol­gend wird vorge­schla­gen, beide „Dauer­bau­stel­len“ im Rahmen einer aufein­an­der abge­stimm­ten Reform anzu­ge­hen. Will man zwei Flie­gen mit einer Klappe schla­gen, wäre jedoch die Über­ein­stim­mung der Ziele zu hinter­fra­gen. Nach Tinber­gen (1952) soll­ten unter­schied­li­che Ziele mit unab­hän­gi­gen Instru­men­ten verfolgt werden. Aller­dings haben die Ziele der Erbschaft- und Schen­kungs­steu­er auf den ersten Blick wenig mit der Schlie­ßung der Renten­lü­cke zu tun.
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Dieser Einwand rela­ti­viert sich bei nähe­rem Blick auf das Umver­tei­lungs­ziel: Der typi­sche Erbe ist 40 bis 65 Jahre alt (Braun, 2011, 725). Der Groß­teil der Erben gehört damit nicht der jungen Gene­ra­ti­on an, sondern steht eher mitten im Berufs­le­ben oder geht sogar schon auf den Ruhe­stand zu. Soweit mit der Erbschaft­steu­er eine Anglei­chung der Vermö­gens­ver­hält­nis­se verfolgt wird, kann es damit nicht primär um eine höhere Gleich­heit der Start­chan­cen, sondern um mehr Gleich­heit im letz­ten Lebens­ab­schnitt gehen. Große Erbschaf­ten gehen mit höhe­ren Einkom­men Hand in Hand. Gering­ver­die­ner hinge­gen erben selte­ner und weni­ger. Vermö­gens­schwä­che­re können ihre Alters­vor­sor­ge somit kaum auf Erbschaf­ten aufbau­en (Braun, 2011, 726). Proble­ma­ti­scher als der Reich­tum der oberen 10 % dürfte aber sein, dass die unte­ren 40 % prak­tisch kein Netto­ver­mö­gen haben.
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Daher sollte die Teil­ha­be brei­ter Bevöl­ke­rungs­schich­ten an den Erträ­gen des Produk­tiv­ver­mö­gens ein wesent­li­ches Ziel der Stär­kung einer kapi­tal­ge­deck­ten Alters vorsor­ge sein. Dies gilt in beson­de­rem Maße, wenn eine kapi­tal­ge­deck­te Alters­si­che­rung durch Steu­er­mit­tel finan­ziert wird. Dann sollte sie ohne­hin den Charak­ter einer Alters­grund­si­che­rung haben. Ansons­ten würde es sich um eine Subven­ti­on bestimm­ter Beitrags­zah­l­er­grup­pen handeln, die ordnungs­po­li­tisch kaum vertret­bar wäre.
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Soweit die Umver­tei­lungs­zie­le der Erbschaft­steu­er und der steu­erfinan­zier­ten kapi­tal­ge­deck­ten Alters­vor­sor­ge konver­gie­ren, bietet sich eine Verknüp­fung an. Dabei könnte das Aufkom­men aus einer refor­mier­ten Erbschaft­steu­er, soweit es auf die Einbe­zie­hung des Unter­neh­mens­ver­mö­gens entfällt, der Finan­zie­rung einer Alters­grund­si­che­rung dienen. Dies konfli­giert auch nicht mit der Tinbergen-Regel.
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Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer
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Die Bemes­sungs­grund­la­ge der deut­schen Erbschaft- und Schen­kung­steu­er ist wegen viel­fa­cher Vergüns­ti­gun­gen (z. B. für vermie­te­te Grund­stü­cke und selbst­ge­nutz­te Fami­li­en­hei­me) und allge­mei­ner Frei­be­trä­ge sowie der Verscho­nung des Unter­neh­mens­ver­mö­gens rela­tiv schmal. Das Spie­gel­bild der viel­fa­chen Abzüge sind formal hohe Steu­er­sät­ze von bis zu 50 % (in Steu­er­klas­se III), damit über­haupt nennens­wer­te Steu­er­ein­nah­men erzielt werden können. Obwohl jähr­lich mehre­re hundert Milli­ar­den Euro vererbt werden, handelt es sich bei der Erbschaft- und Schen­kung­steu­er mit einem Aufkom­men von 8,5 Mrd. Euro (2020) bislang dennoch eher um eine Bagatellsteuer.
Die Verscho­nung des unter­neh­me­risch gebun­de­nen Vermö­gens als Dreh- und Angel­punkt der Reform­dis­kus­si­on wird vor allem mit dem Ziel der Erhal­tung der Arbeits­plät­ze begrün­det. Houben und Maiterth (2011) kommen aller­dings anhand einer Mikro­da­ten­si­mu­la­ti­on zu dem Ergeb­nis, dass keine signi­fi­kan­te Gefahr für Unter­neh­men und Arbeits­plät­ze aufgrund des Liqui­di­täts­ab­flus­ses besteht. Die Analy­se bezieht sich jedoch auf die vor der Erbschaft­steu­er­re­form 2011 ange­wand­te Rechts­la­ge. Eine Befra­gung des ifo Insti­tuts unter deut­schen Fami­li­en­un­ter­neh­men 2014 weist hinge­gen darauf hin, dass 43 % der Fami­li­en­un­ter­neh­men ohne den Verscho­nungs­ab­schlag ganz oder teil­wei­se hätten verkauft werden müssen (Dorn et al., 2017, 36). Der Wissen­schaft­li­che Beirat beim BMF (2011, 32), der der Verscho­nung des Unter­neh­mens­ver­mö­gens kritisch gegen­über­steht, gesteht eben­falls zu, dass die Liqui­di­täts­wir­kun­gen der Erbschaft- und Schen­kung­steu­er in Betracht zu ziehen sind. Er ist aber auch der Auffas­sung, dass sich diese in Gren­zen halten.
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Gerech­tig­keits­er­wä­gun­gen, Effi­zi­enz­ge­sichts­punk­te wie fiska­li­sche Aspek­te lassen jeden­falls den Wegfall der Verscho­nungs­re­ge­lung für Unter­neh­mens­ver­mö­gen als gebo­ten erschei­nen (Wissen­schaft­li­cher Beirat beim BMF, 2011, 33 – 26): Die Trenn­li­nie zwischen unpro­duk­ti­vem Verwal­tungs­ver­mö­gen und produk­ti­vem Betriebs­ver­mö­gen ist letzt­lich nicht eindeu­tig zu ziehen. Dies provo­ziert wirt­schaft­lich unsin­ni­ge Steu­er­ge­stal­tun­gen. Durch die unter­schied­li­che Behand­lung von Vermö­gen werden beispiels­wei­se steu­er­lich moti­vier­te Vermö­gens­um­schich­tun­gen sowie Umstruk­tu­rie­run­gen von Rechts­form und Gesell­schaf­ter­kreis ange­reizt. Ande­rer­seits werden sinn­vol­le Unter­neh­mens­um­struk­tu­rie­run­gen verhin­dert. Es besteht auch die Gefahr, dass fami­li­en­in­ter­ne Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen gewählt werden, obwohl quali­fi­zier­te­re firmen­ex­ter­ne Über­neh­mer zur Verfü­gung stün­den – z. B. im Rahmen eines Manage­ment Buy Out. Die Verscho­nungs­re­ge­lung kann daher dem Ziel der Siche­rung der Arbeits­plät­ze sogar entge­gen­lau­fen. Insbe­son­de­re im Kontext mit rela­tiv hohen Steu­er­sät­zen erzeugt die Verscho­nungs­re­ge­lung damit steu­er­li­che Zusatz­las­ten; die betref­fen­den Effi­zi­enz­ver­lus­te stei­gen nähe­rungs­wei­se quadra­tisch mit dem Steu­er­satz (Scherf, 2015).
Dennoch: Ange­sichts des brei­ten Spek­trums an Beur­tei­lun­gen der Verscho­nung des Unter­neh­mens­ver­mö­gens dürfte allein die Vorsicht der Gesetz­ge­bung gebie­ten, bei einer Ablö­sung der Rege­lung für einen trag­fä­hi­gen Ersatz zu sorgen. Erfor­der­lich ist dabei die Einbet­tung in eine syste­ma­ti­sche Reform der Erbschaft- und Schen­kung­steu­er. Ziel muss neben der Abschaf­fung der Verscho­nung für Unter­neh­mens­ver­mö­gen (insbe­son­de­re §§ 13a und 13b ErbStG) auch der Abbau weite­rer Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen (z. B. § 13 c und in § 16 ErbStG) möglichst ohne eine deut­li­che Erhö­hung der Steu­er­sät­ze sein, um die Zusatz­las­ten der Besteue­rung zu minimieren.
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Über die Höhe der Frei­be­trä­ge lässt sich insbe­son­de­re die Vertei­lung der Steu­er­last steu­ern: Je höher diese im Durch­schnitt ausfal­len, umso mehr wird die Last hin zu den großen Vermö­gens­er­ben verscho­ben. Über den Steu­er­satz kann vor allem auf das Steu­er­vo­lu­men einge­wirkt werden. Um eine Besteue­rung des Unter­neh­mens­ver­mö­gens für eine Stär­kung der kapi­tal­ge­deck­ten Alters­vor­sor­ge nutz­bar zu machen, muss das Steu­er­auf­kom­men gegen­über dem Status quo anstei­gen. Steu­er­satz und Frei­be­trag wären dabei so zu setzen, dass
das Aufkom­men aus der Besteue­rung des Nicht-Unter­neh­mens­ver­mö­gens unge­fähr demje­ni­gen vor Umstel­lung entspricht – es müsste den Ländern als Ertrags­be­rech­tig­ten in unver­än­der­ter Höhe zuflie­ßen, um sie durch die Reform nicht schlech­ter zu stellen;
das Aufkom­men aus der Einbe­zie­hung des Unter­neh­mens­ver­mö­gens in die Erbschaft­steu­er der Finan­zie­rung der kapi­tal­ge­deck­ten Alters­vor­sor­ge dienen kann;
die Unter­neh­menser­ben dennoch eine ähnli­che Liqui­di­täts­be­las­tung wie vor der Reform haben.
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Insbe­son­de­re ange­sichts der letzt­ge­nann­ten Anfor­de­rung klingt dies zunächst wie die berühm­te Quadra­tur des Krei­ses. Dennoch ist eine Auflö­sung der Ziel­kon­flik­te möglich. Die Begren­zung der Liqui­di­täts­be­las­tung der Unter­neh­menser­ben kann trotz voll­stän­di­ger Einbe­zie­hung in die Erbschaft­steu­er über groß­zü­gi­ge Stun­dungs­mo­da­li­tä­ten gesche­hen, was auch den Vorstel­lun­gen des Wissen­schaft­li­chen Beirats beim BMF entspricht. Vorlie­gend aber noch weitergegangen:
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Nach wie vor sollte die Sofort­zah­lung der Steuer möglich sein. Für Unter­neh­mens­ver­mö­gen (even­tu­ell auch für vermie­te­te Immo­bi­li­en) sollte jedoch an die Erben das Ange­bot gemacht werden, die Zahlung der Steu­er­last im Rahmen eines lang­fris­ti­gen partia­ri­schen Tilgungs­dar­le­hens zu stre­cken (Bach, 2015, 506). Die Lauf­zeit könnte 33 Jahre betra­gen – dies ist unge­fähr die Dauer einer Gene­ra­ti­on. Die jähr­li­che Tilgung betrü­ge demnach 3 Prozent­punk­te der Steu­er­schuld. Hinzu käme ein Anteil am laufen­den Gewinn, der an den Fiskus abzu­füh­ren wäre. Möglich wäre eine Orien­tie­rung am Gewinn vor Ertrags­steu­ern und unter Heraus­rech­nung von Sonder­ab­schrei­bun­gen etc., um Steu­er­ge­stal­tun­gen zu vermei­den. Läge z. B. der Steu­er­satz bei 25 % und der erwor­be­ne Anteil des steu­er­pflich­ti­gen Erben bei 20 %, so wäre zu Beginn 25 % x 20 % = 5,0 % des jähr­li­chen Unter­neh­mens­ge­winns vor Ertrag­steu­ern zusätz­lich zur Tilgung von 3,0 % der Steu­er­schuld pro Jahr abzu­füh­ren. Der Sinn einer Gewinn­be­tei­li­gung des Fiskus liegt einer­seits darin, dass inso­weit für den Erben in ertrags­schwa­chen Jahren das Levera­ge-Risiko begrenzt werden kann. Auch werden Fehl­be­wer­tun­gen des Unter­neh­mens­ver­mö­gens zum Zeit­punkt des Vermö­gens­über­gangs korri­giert. Schließ­lich parti­zi­piert der Fiskus von ertrags­star­ken Jahren ähnlich wie bei einer Betei­li­gung – und zwar unab­hän­gig davon, ob die Gewin­ne des Unter­neh­mens thesau­ri­ert oder ausge­schüt­tet werden. Das partia­ri­sche Darle­hen des Staa­tes sollte nach­ran­gig gewährt werden, um die Kredit­fä­hig­keit der Steu­er­schuld­nerïn­nen nicht zu belas­ten (Wissen­schaft­li­cher Beirat beim BMF, 2011, 38). Der Vorschlag bedürf­te einer beihil­fe­recht­li­chen Prüfung. Weder Tilgungs- noch Zins­an­teil wären von den Steu­er­pflich­ti­gen als Betriebs­aus­ga­ben oder Werbungs­kos­ten abzieh­bar, da es sich nach wie vor um eine Neben­leis­tung zu einer Perso­nen­steu­er handelt (§ 12 Nr. 3 EStG, § 3 Abs. 4 AO). Im Ergeb­nis würde also regel­mä­ßig nicht der gesam­te Steu­er­an­spruch sofort begli­chen, sondern nur der Teil auf das Erbe, der nicht auf das Unter­neh­mens­ver­mö­gen entfällt.
Diese Stun­dungs­re­ge­lung sollte in eine umfas­sen­de Reform der Erbschaft- und Schen­kung­steu­er einge­bet­tet werden. Ziel ist die weit­ge­hen­de Abschaf­fung der doppel­ten Progres­si­on, die derzeit durch hohe Frei­be­trä­ge und Steu­er­sät­ze bewirkt wird. Dies­be­za­üg­lich bietet sich eine Flat-Rate-Erbschaft­steu­er an – mit demsel­ben Steu­er­satz für sämt­li­che Erwer­be (Bezno­ska und Hentze, 2021). Damit die Länder trotz komplet­ter Stun­dung der Steuer auf Unter­neh­mens­er­wer­be diesel­ben Steu­er­ein­nah­men wie bisher haben, müsste der Steu­er­satz gegen­über dem heute gelten­den durch­schnitt­li­chen Steu­er­satz (ca. 18 %) gege­be­nen­falls mäßig erhöht werden (z. B. auf 25 %). Wie weit die Erhö­hung ausfal­len muss, hängt von den Abzü­gen ab.
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