Deutsche Wohnen & Co. enteignen? – Dirk Löhr

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Besser Koope­ra­ti­on statt Konfrontation!
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Das Enteignungsbegehren 

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Rund 90 % der Berli­ner wohnen zur Miete. Seit eini­ger Zeit gehen aber in Berlin die Mieten durch die Decke. Zwar fand die Miet­preis­stei­ge­rung in Berlin im inter­na­tio­na­len Vergleich von einem gerin­gen Niveau aus statt; dennoch brach­te sie viele Haus­hal­te an die Grenze dessen, was sie aufzu­brin­gen in der Lage sind. Vom ersten Quar­tal 2012 bis zum ersten Quar­tal 2021 stie­gen die Mieten in Berlin durch­schnitt­lich um ca. 57 %. Zum Vergleich: Die Verbrau­cher­prei­se erhöh­ten sich im selben Zeit­raum um ca. 11 %. Nach dem Schei­tern des Mieten­de­ckels ruhten die Hoff­nun­gen vieler Berli­ner auf der Initia­ti­ve „Deut­sche Wohnen & Co. enteig­nen“. Diese leite­te ein Volks­be­geh­ren in die Wege, über das die Berli­ner am 26. 9. abstimmten.

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Konkret ging es um die Frage, ob priva­te Wohnungs­ge­sell­schaf­ten mit mehr als 3.000 Wohnun­gen im Bestand verge­sell­schaf­tet werden soll­ten. Mehr als die Hälfte sprach sich dafür, ledig­lich jeder Dritte gegen das Vorha­ben aus. Das Votum ist zwar recht­lich nicht bindend, übt aber poli­ti­schen Druck auf den zeit­gleich gewähl­ten Berli­ner Senat aus. 

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An ein entspre­chen­des Gesetz (für das die Initia­to­ren gleich einen Entwurf mitlie­fer­ten) sind aller­dings hohe recht­li­che Anfor­de­run­gen zu stel­len. Die Initia­to­ren des Volks­be­geh­rens beru­fen sich auf Art. 15 GG, nach dem eine Verge­sell­schaf­tung von Grund und Boden, Natur­schät­zen und Produk­ti­ons­mit­teln möglich ist. Aller­dings – so Juris­ten der Gegen­sei­te – erwei­tert die Berli­ner Verfas­sung den Grund­rechts­schutz; erlaubt deswe­gen eine Verge­sell­schaf­tung nicht. Zudem wird von Gegnern der Verge­sell­schaf­tung einge­wandt, dass der Staat keines­falls der besse­re Unter­neh­mer sei. Auch sei es nicht klug, nach der Priva­ti­sie­rung der Wohnungs­be­stän­de diese später für ein Viel­fa­ches des ursprüng­li­chen Prei­ses wieder zurück­zu­kau­fen bzw. eine entspre­chend hohe Entschä­di­gung im Rahmen eines Verge­sell­schaf­tungs­ver­fah­rens zu bezah­len. Wie hoch die zu entrich­ten­de Kompen­sa­ti­on bei einer Verge­sell­schaf­tung ausfal­len müsste, ist aller­dings umstrit­ten – mit dem Umgang mit Art. 15 GG bestehen bislang noch keine Erfah­run­gen und es exis­tiert keine Recht­spre­chung. Der Berli­ner Senat schätz­te 2020 die Kosten der Entschä­di­gung zwischen 29 und 39 Mrd. Euro. Er nahm dabei an, dass ein Teil der Summe durch Kredi­te finan­ziert werden könne, aber zwischen 6 und 9 Mrd. Euro aus dem Haus­halt beigesteu­ert werden müssten.

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Von den „Enteignungs“gegnern wird weiter kriti­siert, dass nur ein Einwir­ken auf das Zusam­men­spiel von Ange­bot und Nach­fra­ge den Wohnungs­markt nach­hal­tig entspan­nen könne. Allein durch den Wech­sel des Rechts­trä­gers entstün­de aber keine einzi­ge neue Wohnung. Viel­mehr ist das Gegen­teil der Fall, da sich das Inves­ti­ti­ons­kli­ma verschlechtere. 

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„Bauen, bauen, bauen“
statt enteignen?
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