Auch Bundesverfassungsgericht macht den Kotau vor dem Finanzmarkt

Ein auch nur vorüber­ge­hen­der Rück­zug Deutsch­lands aus den Rettungs­maß­nah­men würde nicht nur das Volu­men des „Euro-Rettungs­schirms“ antei­lig vermin­dern, sondern könnte nach Auffas­sung der Bundes­re­gie­rung die Reali­sier­bar­keit des Rettungs­pa­ke­tes jeden­falls aus Sicht der Finanz­märk­te insge­samt in Frage stel­len. Damit entstün­den der Allge­mein­heit voraus­sicht­lich schwer­wie­gen­de wirt­schaft­li­che Nach­tei­le. Sollte das mit dem Euro-Stabi­li­sie­rungs­me­cha­nis­mus verfolg­te Ziel verfehlt werden, mithin eine mögli­cher­wei­se drohen­de Illi­qui­di­tät an wich­ti­gen Handels­plät­zen euro­päi­scher Staats­an­lei­hen nicht abge­wen­det werden können, wäre nach Auffas­sung der Bundes­re­gie­rung die Stabi­li­tät der gesam­ten Euro­päi­schen Währungs­uni­on gefähr­det. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat keine hinrei­chen­den Anhalts­punk­te, die zu der Annah­me zwin­gen, dass die währungs- und finanz­po­li­ti­sche Einschät­zung der Bundes­re­gie­rung fehler­haft ist (vgl. BVerfGE 26, 259 <264>; 29, 179 <182>; 88, 173 <181>). Demge­gen­über wiegen die Nach­tei­le weni­ger schwer, die entste­hen, wenn die einst­wei­li­ge Anord­nung nicht erlas­sen wird, das Gebrauch­ma­chen von der Gewähr­leis­tungs­er­mäch­ti­gung sich später aber als unzu­läs­sig erweist.

Der oben aufge­führ­te Auszug aus den Pres­se­mit­tei­lun­gen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­rich­tes zum Eilan­trag gegen das EU-Rettungs­pa­ket, an dem der Bund mit 148 Milli­ar­den Euro betei­ligt ist, macht es im Grunde unmiss­ver­ständ­lich.
Der letzte Satz bedeu­tet nichts ande­res, als dass das mögli­che Unrecht, das mit dem Beschluss der Bundes­re­gie­rung voll­zo­gen wird, nicht so schwer wiegt, wie die Folgen der Nicht-Reali­sier­bar­keit des Rettungs­pa­ke­tes.
Die Macht des Finanz­mark­tes hebelt unsere Grund­rech­te aus.
Unfass­bar!

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