Fal­sche Wei­chen­stel­lung bei Grund­steu­er­re­form – Dirk Löhr

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Mit ihrem Beschluss vom 3. Juni 2016 fördern die Finanz­mi­nis­ter der Länder die Boden­spe­ku­la­ti­on und bestra­fen Bauwil­li­ge. – Wir werben für eine zeit­ge­mä­ße Grund­steu­er in Form einer reinen Bodensteuer.
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Weit­ge­hend an der großen Öffent­lich­keit vorbei berät die Finanz­mi­nis­ter­kon­fe­renz seit Jahren über eines der wich­tigs­ten Steu­er­re­form­vor­ha­ben: das der Grund­steu­er. Spätes­tens seit­dem der Bundes­fi­nanz­hof 2010 eine allge­mei­ne Neube­wer­tung des Grund­ver­mö­gens verlang­te, weil die zugrun­de geleg­ten Einheits­wer­te von 1964 (bzw. 1935 in den neuen Ländern) veral­tet sind, besteht Hand­lungs­be­darf. Die wach­sen­de Bedeu­tung von Boden­ei­gen­tum bei sinken­den Zinsen macht eine Reform noch dring­li­cher – doch es sollte zukünf­tig nur der Boden selbst besteu­ert werden.
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Jetzt gibt es Neuig­kei­ten: Anfang Juni hat eine Mehr­heit der Länder-Finanz­mi­nis­ter entschie­den wie (zunächst) nicht anders zu erwar­ten war: Es soll bei einer Grund­steu­er mit verbun­de­ner Bemes­sungs­grund­la­ge blei­ben (Boden plus Gebäude).
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Für die nahe Zukunft ange­kün­digt ist eine entspre­chen­de Bundes­rats­in­itia­ti­ve. Hamburg und Bayern tragen den Beschluss nicht mit. Die Finanz­mi­nis­ter­mehr­heit bezeich­net ihren Vorschlag als alter­na­tiv­los – was schon mal nicht der Wahr­heit entspricht.
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Doch damit nicht genug: Der Vorschlag verstößt wahr­schein­lich gegen den Gleich­heits­satz und das Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zip. Das verfas­sungs­recht­li­che Problem der Grund­steu­er wäre damit weiter­hin nicht gelöst – natür­lich ebenso wenig wie die bekann­ten, in jedem Fall mit einer Gebäu­de­be­steue­rung einher­ge­hen­den Probleme.
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Finanz­mi­nis­ter fördern die Boden­spe­ku­la­ti­on und bestra­fen Bauwil­li­ge – Verstoß gegen Gleich­heits­satz wahrscheinlich
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Zum Beschluss der Finanz­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Länder vom 3. Juni 2016
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Die Finanz­mi­nis­te­rin­nen und Finanz­mi­nis­ter der Länder haben mehr­heit­lich beschlos­sen, zeit­nah eine Bundes­rats­in­itia­ti­ve für eine flächen­de­cken­de Neube­wer­tung u. a. aller rund 30 Millio­nen bebau­ten und bebau­ba­ren Grund­stü­cke zu star­ten. Die Neube­wer­tun­gen sollen nach einer mehr­jäh­ri­gen Vorbe­rei­tung im Jahr 2023 begin­nen und ab dann regel­mä­ßig aktua­li­siert werden. Ab ca. 2027 sollen sie zur Neufest­set­zung der Grund­steu­er heran­ge­zo­gen werden. Für die Bewer­tung der Gebäu­de sollen die Bauprei­se, die Gebäu­de­art und das Baujahr maßge­bend sein.
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Nach den uns vorlie­gen­den Infor­ma­tio­nen ist an eine satel­li­ten­ge­stütz­te Ermitt­lung von Gebäu­de­flä­chen und ‑höhen (und somit der Anzahl Stock­wer­ke) in Kombi­na­ti­on mit einer Steu­er­erklä­rung des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers gedacht. Die eigent­li­che Bewer­tung soll im Finanz­amt anhand von nach Gebäu­de­art und Baual­ters­klas­sen unter­schie­de­nen, pauschal ange­nom­me­nen Herstel­lungs­kos­ten und unter Berück­sich­ti­gung einer Alters­wert­min­de­rung erfol­gen. Bauli­che Inves­ti­tio­nen wären zu Fort­schrei­bungs­zwe­cken künf­tig melde­pflich­tig (Steu­er­erklä­rung). Eigen­tü­mer, die auf stei­gen­de Boden­prei­se speku­lie­ren und bspw. leer­ste­hen­de Gebäu­de dem Markt vorent­hal­ten, sollen auch künf­tig einen Erlass der Grund­steu­er bean­tra­gen können.
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Falls sich die Finanz­mi­nis­ter­mehr­heit mit diesem Vorschlag durch­setzt, bedeu­tet dies:
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Eine besse­re, effi­zi­en­te­re Grund­stücks­aus­nut­zung wie bspw. die Bebau­ung einer Baulü­cke, die Reali­sie­rung eines Anbaus oder eines Dach­ge­schoss­aus­baus oder die Wieder­nutz­bar­ma­chung eines leer­ste­hen­den Gebäu­des, würde künf­tig mit einer höhe­ren Grund­steu­er bestraft. Die Schaf­fung einer neuen Wohn­ein­heit könnte ohne Weite­res eine Steu­er­erhö­hung um 100 bis 200 Euro oder mehr zur Folge haben – wohl­ge­merkt nicht einma­lig, sondern jähr­lich wiederkehrend… 

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