Falsche Weichenstellung bei Grundsteuerreform – Dirk Löhr
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Mit ihrem Beschluss vom 3. Juni 2016 fördern die Finanzminister der Länder die Bodenspekulation und bestrafen Bauwillige. – Wir werben für eine zeitgemäße Grundsteuer in Form einer reinen Bodensteuer.
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Weitgehend an der großen Öffentlichkeit vorbei berät die Finanzministerkonferenz seit Jahren über eines der wichtigsten Steuerreformvorhaben: das der Grundsteuer. Spätestens seitdem der Bundesfinanzhof 2010 eine allgemeine Neubewertung des Grundvermögens verlangte, weil die zugrunde gelegten Einheitswerte von 1964 (bzw. 1935 in den neuen Ländern) veraltet sind, besteht Handlungsbedarf. Die wachsende Bedeutung von Bodeneigentum bei sinkenden Zinsen macht eine Reform noch dringlicher – doch es sollte zukünftig nur der Boden selbst besteuert werden.
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Jetzt gibt es Neuigkeiten: Anfang Juni hat eine Mehrheit der Länder-Finanzminister entschieden wie (zunächst) nicht anders zu erwarten war: Es soll bei einer Grundsteuer mit verbundener Bemessungsgrundlage bleiben (Boden plus Gebäude).
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Für die nahe Zukunft angekündigt ist eine entsprechende Bundesratsinitiative. Hamburg und Bayern tragen den Beschluss nicht mit. Die Finanzministermehrheit bezeichnet ihren Vorschlag als alternativlos – was schon mal nicht der Wahrheit entspricht.
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Doch damit nicht genug: Der Vorschlag verstößt wahrscheinlich gegen den Gleichheitssatz und das Leistungsfähigkeitsprinzip. Das verfassungsrechtliche Problem der Grundsteuer wäre damit weiterhin nicht gelöst – natürlich ebenso wenig wie die bekannten, in jedem Fall mit einer Gebäudebesteuerung einhergehenden Probleme.
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Finanzminister fördern die Bodenspekulation und bestrafen Bauwillige – Verstoß gegen Gleichheitssatz wahrscheinlich
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Zum Beschluss der Finanzministerkonferenz der Länder vom 3. Juni 2016
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Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben mehrheitlich beschlossen, zeitnah eine Bundesratsinitiative für eine flächendeckende Neubewertung u. a. aller rund 30 Millionen bebauten und bebaubaren Grundstücke zu starten. Die Neubewertungen sollen nach einer mehrjährigen Vorbereitung im Jahr 2023 beginnen und ab dann regelmäßig aktualisiert werden. Ab ca. 2027 sollen sie zur Neufestsetzung der Grundsteuer herangezogen werden. Für die Bewertung der Gebäude sollen die Baupreise, die Gebäudeart und das Baujahr maßgebend sein.
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Nach den uns vorliegenden Informationen ist an eine satellitengestützte Ermittlung von Gebäudeflächen und ‑höhen (und somit der Anzahl Stockwerke) in Kombination mit einer Steuererklärung des Grundstückseigentümers gedacht. Die eigentliche Bewertung soll im Finanzamt anhand von nach Gebäudeart und Baualtersklassen unterschiedenen, pauschal angenommenen Herstellungskosten und unter Berücksichtigung einer Alterswertminderung erfolgen. Bauliche Investitionen wären zu Fortschreibungszwecken künftig meldepflichtig (Steuererklärung). Eigentümer, die auf steigende Bodenpreise spekulieren und bspw. leerstehende Gebäude dem Markt vorenthalten, sollen auch künftig einen Erlass der Grundsteuer beantragen können.
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Falls sich die Finanzministermehrheit mit diesem Vorschlag durchsetzt, bedeutet dies:
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Eine bessere, effizientere Grundstücksausnutzung wie bspw. die Bebauung einer Baulücke, die Realisierung eines Anbaus oder eines Dachgeschossausbaus oder die Wiedernutzbarmachung eines leerstehenden Gebäudes, würde künftig mit einer höheren Grundsteuer bestraft. Die Schaffung einer neuen Wohneinheit könnte ohne Weiteres eine Steuererhöhung um 100 bis 200 Euro oder mehr zur Folge haben – wohlgemerkt nicht einmalig, sondern jährlich wiederkehrend…
Mit ihrem Beschluss vom 3. Juni 2016 fördern die Finanzminister der Länder die Bodenspekulation und bestrafen Bauwillige. – Wir werben für eine zeitgemäße Grundsteuer in Form einer reinen Bodensteuer.
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Weitgehend an der großen Öffentlichkeit vorbei berät die Finanzministerkonferenz seit Jahren über eines der wichtigsten Steuerreformvorhaben: das der Grundsteuer. Spätestens seitdem der Bundesfinanzhof 2010 eine allgemeine Neubewertung des Grundvermögens verlangte, weil die zugrunde gelegten Einheitswerte von 1964 (bzw. 1935 in den neuen Ländern) veraltet sind, besteht Handlungsbedarf. Die wachsende Bedeutung von Bodeneigentum bei sinkenden Zinsen macht eine Reform noch dringlicher – doch es sollte zukünftig nur der Boden selbst besteuert werden.
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Jetzt gibt es Neuigkeiten: Anfang Juni hat eine Mehrheit der Länder-Finanzminister entschieden wie (zunächst) nicht anders zu erwarten war: Es soll bei einer Grundsteuer mit verbundener Bemessungsgrundlage bleiben (Boden plus Gebäude).
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Für die nahe Zukunft angekündigt ist eine entsprechende Bundesratsinitiative. Hamburg und Bayern tragen den Beschluss nicht mit. Die Finanzministermehrheit bezeichnet ihren Vorschlag als alternativlos – was schon mal nicht der Wahrheit entspricht.
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Doch damit nicht genug: Der Vorschlag verstößt wahrscheinlich gegen den Gleichheitssatz und das Leistungsfähigkeitsprinzip. Das verfassungsrechtliche Problem der Grundsteuer wäre damit weiterhin nicht gelöst – natürlich ebenso wenig wie die bekannten, in jedem Fall mit einer Gebäudebesteuerung einhergehenden Probleme.
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Finanzminister fördern die Bodenspekulation und bestrafen Bauwillige – Verstoß gegen Gleichheitssatz wahrscheinlich
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Zum Beschluss der Finanzministerkonferenz der Länder vom 3. Juni 2016
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Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben mehrheitlich beschlossen, zeitnah eine Bundesratsinitiative für eine flächendeckende Neubewertung u. a. aller rund 30 Millionen bebauten und bebaubaren Grundstücke zu starten. Die Neubewertungen sollen nach einer mehrjährigen Vorbereitung im Jahr 2023 beginnen und ab dann regelmäßig aktualisiert werden. Ab ca. 2027 sollen sie zur Neufestsetzung der Grundsteuer herangezogen werden. Für die Bewertung der Gebäude sollen die Baupreise, die Gebäudeart und das Baujahr maßgebend sein.
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Nach den uns vorliegenden Informationen ist an eine satellitengestützte Ermittlung von Gebäudeflächen und ‑höhen (und somit der Anzahl Stockwerke) in Kombination mit einer Steuererklärung des Grundstückseigentümers gedacht. Die eigentliche Bewertung soll im Finanzamt anhand von nach Gebäudeart und Baualtersklassen unterschiedenen, pauschal angenommenen Herstellungskosten und unter Berücksichtigung einer Alterswertminderung erfolgen. Bauliche Investitionen wären zu Fortschreibungszwecken künftig meldepflichtig (Steuererklärung). Eigentümer, die auf steigende Bodenpreise spekulieren und bspw. leerstehende Gebäude dem Markt vorenthalten, sollen auch künftig einen Erlass der Grundsteuer beantragen können.
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Falls sich die Finanzministermehrheit mit diesem Vorschlag durchsetzt, bedeutet dies:
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Eine bessere, effizientere Grundstücksausnutzung wie bspw. die Bebauung einer Baulücke, die Realisierung eines Anbaus oder eines Dachgeschossausbaus oder die Wiedernutzbarmachung eines leerstehenden Gebäudes, würde künftig mit einer höheren Grundsteuer bestraft. Die Schaffung einer neuen Wohneinheit könnte ohne Weiteres eine Steuererhöhung um 100 bis 200 Euro oder mehr zur Folge haben – wohlgemerkt nicht einmalig, sondern jährlich wiederkehrend…
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