Info­blatt Boden­wert­steu­er – bun­des­wei­ter Aufruf

Die der Grund­steu­er B (auf Bauland und bebau­tes Land) zugrun­de­lie­gen­den Einheits­wer­te sind veral­tet und geben ein verzerr­tes Bild wieder. Der Bundes­fi­nanz­hof hält die Einheits­wer­te nicht mehr für verfas­sungs­ge­mäß; das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat ange­kün­digt, sich noch in diesem Jahr mit den Verfas­sungs­be­schwer­den zu den Einheits­wer­ten zu befas­sen. Bei einem nega­ti­ven Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts droht ein Einnah­me­aus­fall für die Kommu­nen. Eine schnel­le und unkom­pli­zier­te Reform der Grund­steu­er ist daher drin­gend notwen­dig. Das vom Bundes­rat im Novem­ber 2016 gegen die Stim­men von Bayern und Hamburg einge­brach­te Kosten­wert­mo­dell – für dessen Umset­zung die Finanz­mi­nis­ter der Länder nach eige­nen Anga­ben rund 10 Jahre benö­ti­gen – wurde vom 18. Deut­schen Bundes­tag nicht mehr behandelt.
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Alle bislang von den Finanz­mi­nis­tern geprüf­ten Model­le einschließ­lich des Kosten­wert­mo­dells halten an einer Besteue­rung sowohl von Grund und Boden als auch der aufste­hen­den Gebäu­de fest („verbun­de­ne Bemes­sungs­grund­la­ge“). Der Aufruf „Grund­steu­er: Zeit­ge­mäß!“ fordert hinge­gen eine reine Boden(wert)steuer, also auf der Basis einer unver­bun­de­nen Bemessungsgrundlage.
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Für eine reine Boden­steu­er sprechen:
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… ihr reiner Fiskalcharakter
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Weil bei einer Boden­wert­steu­er die Boden­wer­te in sämt­li­chen Lagen rela­tiv zuein­an­der gleich belas­tet werden, kommt es zu keinen allo­ka­ti­ven Verzer­run­gen. Eine reine Boden­wert­steu­er ist eine reine Fiskal­steu­er. Sie nimmt Verzer­run­gen der gegen­wär­ti­gen Besteue­rung zurück bzw. hält diese nicht aufrecht. Wegen ihrer zugleich stimu­lie­ren­den Wirkun­gen (siehe unten) bezeich­net man sie auch als „super-neutra­le“ Steuer.
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… der deut­lich gerin­ge­re admi­nis­tra­ti­ve Aufwand
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Bei der reinen Boden­steu­er entfällt die aufwän­di­ge und wegen Pauscha­li­sie­rung unzu­läng­li­che Gebäu­de­be­wer­tung. Benö­tigt werden einzig die Grund­stücks­grö­ße und die Boden­richt­wer­te, die prak­tisch flächen­de­ckend vorliegen.
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… die Inves­ti­ti­ons­freund­lich­keit der Bodensteuer
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Grund­stücks­ei­gen­tü­mer werden bei der Bebau­ung ihres Grund­stücks und bei Sanie­rung oder Ausbau ihrer Gebäu­de nicht durch eine höhere Grund­steu­er belas­tet. Auf baurei­fe, aber unbe­bau­te oder unter­ge­nutz­te Grund­stü­cke würde ein sanf­ter Inves­ti­ti­ons­druck ausge­übt werden.
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mehr online… und hier: www.grundsteuerreform.net

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