Gerechtes Geld – Dieter Suhr

Im Sommer 2015 jährte sich zum 25. Mal der Tag, an dem Prof. Dr. Dieter Suhr, Rechts­phi­lo­soph an der Univer­si­tät Augs­burg, tödlich verun­glück­te. Mit seinem Aufsatz „Gerech­tes Geld“ möch­ten wir an Dieter Suhr erin­nern und danken seiner Frau Mari­an­ne Suhr für die Erlaub­nis zum Wieder­ab­druck. Dieser Aufsatz war die über­ar­bei­te­te Fassung eines Vortrags, den Dieter Suhr auf dem Kongress „Arbeit, Geld­ord­nung, Staats­fi­nan­zen“ gehal­ten hat, veran­stal­tet von der „Inter­na­tio­na­len Verei­ni­gung für Natür­li­che Wirt­schafts­ord­nung“ vom 12. – 15. Mai 1983 in Wörgl/Tirol. Er erschien zuerst in: Archiv für Rechts- und Sozi­al­phi­lo­so­phie Nr. 3/1983, S. 322 – 339. Auch erschie­nen in Zeit­schrift für Sozi­al­öko­no­mie (ZfSÖ) 184./185. Folge, April 2015

1 Der rechts­phi­lo­so­phi­sche Ansatz
Ist unser Geld gerecht? – So fragt der Rechts­phi­lo­soph. Er betrach­tet das Geld aus rechts­ethi­scher Sicht und legt dabei norma­ti­ve Maßstä­be an. Er fragt, wie das Geld sein soll.

Der Ökonom dage­gen ist in erster Linie Wirk­lich­keits­wis­sen­schaft­ler. Für ihn klingt die Frage nach dem gerech­ten Geld ziem­lich naiv: Möge doch der idea­lis­ti­sche Geld­ver­bes­se­rer, denkt er sich, erst einmal zuse­hen, wie komplex und schwie­rig zu durch­schau­en die Welt des Geldes ist, ehe er daher­ge­lau­fen kommt und dieser mone­tä­ren Welt beibrin­gen will, wie sie gestal­tet sein solle!

Der Ökonom träumt also keinen idea­lis­tisch-norma­ti­ven Traum vom gerech­ten Geld. Er ist Realist. Er findet das Geld vor. Er verfolgt die geschicht­li­chen und erforscht die gegen­wär­ti­gen Erschei­nungs­for­men des Geldes. Er schaut dem Geld die Funk­tio­nen ab, die es in der Volks­wirt­schaft und für die Wirt­schafts­sub­jek­te hat. Auf dieser empi­ri­schen Grund­la­ge macht er sich seine Gedan­ken über gesetz­mä­ßi­ge Zusam­men­hän­ge und konzi­piert seine Theorien.

Doch auch der Ökonom bleibt bei der schie­ren Fakti­zi­tät seines Forschungs­ge­gen­stan­des nicht stehen. Er beschreibt nicht nur die Funk­tio­nen und Wirkungs­wei­sen des Geldes, sondern macht sich auch Gedan­ken darüber, ob das Geld seine Funk­tio­nen schlecht, gut oder bestens („opti­mal“) erfüllt. Er fragt z. B., ob das Geld „neutral“ wirkt oder ob es Verzer­run­gen in die Preis­ge­fü­ge und Vertei­lungs­strö­me der Volks­wirt­schaft bringt. Schließ­lich versucht er auch, Krite­ri­en anzu­ge­ben, an denen opti­ma­les Geld gemes­sen werden kann.

So kommen der Rechts­phi­lo­soph und der Ökonom einan­der doch noch näher: Beide müssen die tatsäch­li­chen Wirkungs­wei­sen und Funk­ti­ons­zu­sam­men­hän­ge der mone­tä­ren Welt so gut wie irgend möglich kennen und ihren Forschun­gen zugrun­de­le­gen. Aber beide blei­ben nicht hängen am Geld, wie es ist, sondern fragen weiter danach, wie es beschaf­fen sein soll. Am Ende wird sich sogar zeigen, dass gerech­tes Geld und opti­ma­les Geld weit­ge­hend auf dassel­be hinauslaufen.

2 Unge­rech­tig­kei­ten des unsta­bi­len Geldes
2.1 Infla­ti­on und Deflation

Eine uner­war­te­te Infla­ti­on schä­digt Geld­schuld­gläu­bi­ger und begüns­tigt ihre Schuld­ner. Bei erwar­te­ter Infla­ti­on hält sich umge­kehrt der Geld­schuld­gläu­bi­ger auf Kosten seines Schuld­ners schad­los durch hohe Zinsen, die einen Infla­ti­ons­aus­gleich enthal­ten. Ähnlich wirkt die Defla­ti­on. Infla­ti­on und Defla­ti­on schla­gen glei­cher­ma­ßen unge­recht in die kunst­voll ausba­lan­cier­ten Rechts­be­zie­hun­gen der Menschen unter­ein­an­der ein und brin­gen sie aus dem Gleich­ge­wicht. Sie unter­gra­ben zudem die Rechts­si­cher­heit und belas­ten die Menschen mit hemmen­den Unge­wiss­hei­ten über die Währung.

Zwischen den Auswir­kun­gen der Infla­ti­on und denen der Defla­ti­on gibt es – abge­se­hen von unter­schied­li­chen ökono­mi­schen Folgen – einen recht­lich bedeut­sa­men Unter­schied: Während die Entwer­tung von Geld­for­de­run­gen durch Infla­ti­on typi­scher­wei­se lang­fris­tig ange­leg­te Gelder betrifft, also margi­na­les Vermö­gen, das der Betrof­fe­ne bei Anle­gung übrig hatte, trifft die Defla­ti­on typi­scher­wei­se denje­ni­gen, der sich lang­fris­tig Geld hat borgen müssen, weil er zu wenig hatte: Also belas­tet die Infla­ti­on eher margi­nal, die Defla­ti­on eher exis­ten­ti­ell, so dass sich im Hinblick auf die Gerech­tig­keit ein paar Prozen­te Defla­ti­on sehr viel schlim­mer auf die von der Verän­de­rung der Haupt­schuld Betrof­fe­nen auswir­ken als die glei­chen Prozen­te Inflation.

Auch das Geld im Porte­mon­naie oder in der Kasse entwer­tet sich bei Infla­ti­on. Doch dieser Kassen­schwund bleibt weit hinter den soeben beschrie­be­nen Unge­rech­tig­kei­ten des Wert­schwun­des bei Geld­for­de­run­gen zurück. Selbst wenn jemand bei 5% Infla­ti­on hohe Beträ­ge für zwei Wochen im Porte­mon­naie mit sich herum­schleppt, so büßt er, bis er es ausgibt, nur etwa 2 Promil­le an Kauf­kraft ein. Das sind Verlus­te, die einer­seits kaum ins Gewicht fallen und denen man ande­rer­seits auswei­chen kann, wenn man nicht zu viel „Kasse hält“. Wer aber eine Hypo­the­ken­for­de­rung oder eine Kommu­nal­ob­li­ga­ti­on mit einer Lauf­zeit von 10 Jahren besitzt, bei dem schlägt die Infla­ti­on im Verlau­fe der Zeit ganz erheb­lich zu Buche. Deshalb sind auch die Möglich­kei­ten einge­schränkt, der Geld­ent­wer­tung dadurch auszu­wei­chen, dass man, statt Geld in der Kasse bereit­zu­hal­ten, es in Geld­for­de­run­gen verwan­delt. Je lang­fris­ti­ger die Rechts­ver­hält­nis­se sind, in denen die Geld­ein­heit bei der Zumes­sung, Zutei­lung, Ausein­an­der­set­zung und Entschä­di­gung den Maßstab abgibt, desto verhee­ren­der wirkt sich die Infla­ti­on aus.

Man muss also bei den Gerech­tig­keits­pro­ble­men wie in der Geld­theo­rie einen wich­ti­gen Unter­schied beachten:
Das Geld ist einer­seits ein Instru­ment und Mittel, das sowohl beim Tausch als auch bei der Schuld­til­gung fakti­sche Tausch­macht verkör­pert und das man deshalb gern in der Kasse bereit­hält. Es ist mithin Liquiditäts‑, Schuld­til­gungs- und Tauschmittel.
Die Währung ist ande­rer­seits die Maßein­heit, in der Kauf­kraft­schul­den und Wert­an­tei­le von Vermö­gen gemes­sen und berech­net werden. Die Währungs­ein­heit ist Liquiditäts‑, Tausch­kraft- und Kalkulationsmaßstab.

Die Unge­rech­tig­keit von unsta­bi­lem Geld hängt also aufs engste damit zusam­men, dass man einen Maßstab braucht, mit dem Kauf­kraft gemes­sen werden kann. So wie man beim Wiegen von Kartof­feln das Kilo­gramm und beim Ausmes­sen von Vorhang­stoff das Meter verwen­det, so wird Kauf­kraft in „Deut­scher Mark“, „Öster­rei­chi­schem Schil­ling“, „Schwei­zer Fran­ken“ oder „US-Dollar“ (in „Währungs­ein­hei­ten“) gemes­sen. Dem entspricht es, dass Art. 73 Nr. 4 des Grund­ge­set­zes für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land „Währung, Maß, Gewicht und Zeit­be­stim­mung (…) in einem Atem­zu­ge nennt“.

„Unsta­bi­le Währung“ heißt also nichts ande­res als „unzu­ver­läs­si­ges Maßsys­tem für Kauf­kraft“. Eine Schrump­fung des Maßsta­bes bei Infla­ti­on wirkt genau so will­kür­lich und unge­recht, wie wenn bei Liefe­rung von bestell­tem Stoff nach Jahr und Tag ein kürze­rer Maßstab verwen­det wird, als beim Kauf zugrun­de­ge­legt war. Die Entwer­tung des Tausch­mit­tels, das sich jeweils nur kurz in meiner Kasse befin­det, wäre durch­aus erträg­lich, könnte man in Kauf­kraft­schul­den auswei­chen, die mit einem stabi­len Maßstab gemes­sen werden.

2.2 Der währungs­recht­li­che „Anschluss- und Benutzungszwang“

Die Folgen einer unsta­bi­len Währung tref­fen beson­ders hart, wenn der Bürger (wie bei uns in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land) währungs­recht­lich dazu gezwun­gen wird,
sowohl die unsta­bi­le Währung als Maßstab
als auch das auf die Währungs­ein­heit lauten­de Zahlungs­mit­tel als Schuldtilgungsmittel
zu verwen­den. Dabei wird der Bürger durch eine Art von währungs­recht­li­chem „Anschluss- und Benut­zungs­zwang“ genö­tigt, sich an das staat­li­che Währungs- und Zahlungs­sys­tem auf Gedeih und Verderb anzu­schlie­ßen, auch wenn dieses System alles andere als stabil ist und durch­aus zuver­läs­si­ge­re Maßstä­be zur Verfü­gung stehen (nämlich Kauf­kraft­in­di­zes, wie sie zur Zeit den rela­tiv zuver­läs­si­gen Maßstab abge­ben, an dem wir die Unzu­ver­läs­sig­keit des gesetz­li­chen Kauf­kraft­maß­sta­bes messen und able­sen können). Diese Über­le­gun­gen spre­chen frei­lich nicht gegen den Benut­zungs­zwang über­haupt, sondern betref­fen nur den Fall, dass er mit unsta­bi­ler Währung zusammentrifft. 

Eine Antwort

  1. http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2016/07/31/banken-krise-italien-finanz-system-ist-an-seine-grenzen-gekommen/
    Denk­an­sät­ze von Anto­ni­no Galloni
    Ich suche: Semi­nar mit mathe­ma­ti­schem, geld­tech­ni­schem, juris­ti­schem, psycho­lo­gi­schen und sozio­lo­gi­schem Denk- und Ausfüh­rungs­an­satz für Gestal­tung und Umset­zung einer Paral­lel­wäh­rung und Haupt­wäh­rung mit Zusam­men­fas­sung auf 10 Seiten in Stich­wor­ten, Hand­lungs­ab­läu­fen und Ausfüh­rungs­de­tails. Gibt es so etwas?

    Grüße

    Wolf­gang Reinke

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