Im Zweifel für die Reichen – Walter Hanschitz-Jandl

Am 17. Dezem­ber 2014 hat der 2. Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) das Erbschafts­steu­er­ge­setz, das Unter­neh­menser­ben gegen­über ande­ren Erben privi­le­giert, in Teilen für verfas­sungs­wid­rig erklärt. Grund­sätz­lich erlaubt es aber weiter­hin die Privi­le­gie­rung belie­big hoher Unter­neh­mens-Erbschaf­ten bis hin zur Steuerfreiheit.

Die Rechts­la­ge
Im „Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz“ von 2009 hat die schwarz-gelbe Koali­ti­on einige Bestim­mun­gen zur steu­er­li­chen Privi­le­gie­rung von Unter­neh­menser­ben geän­dert. Die wich­tigs­te Privi­le­gie­rung besteht darin, dass Unter­neh­menser­ben eine 85-prozen­ti­ge Steu­er­ver­scho­nung erhal­ten, wenn sie das Unter­neh­men mindes­tens fünf Jahre weiter­füh­ren und in dieser Zeit mindes­tens 400 % der Lohn­sum­me bezah­len, die in den fünf Jahren vor dem Erbfall durch­schnitt­lich bezahlt wurden. Die verblei­ben­de Steuer von 15 % entfällt, wenn sie nicht mehr als 150.000 Euro beträgt. Unter­neh­menser­ben erhal­ten eine 100-prozen­ti­ge Steu­er­ver­scho­nung, wenn sie das Unter­neh­men sieben Jahre weiter­füh­ren und in dieser Zeit mindes­tens 700 % der Lohn­sum­me bezah­len, die in den fünf Jahren vor dem Erbfall durch­schnitt­lich bezahlt wurden. Entspre­chen­des gilt jeweils bei Schen­kun­gen. Erben von Unter­neh­men bis 20 Beschäf­tig­te erhal­ten die Steu­er­be­frei­ung ohne die Lohn­sum­men­be­din­gung. Das sind weit über 90 % aller Unter­neh­men in Deutschland.

Die Steu­er­sät­ze auf Erbschaf­ten und Schen­kun­gen liegen sonst bei 7 bis 50 %, abhän­gig von der Höhe der Erbschaft und dem Verwandtschaftsgrad.

Das Urteil
Der Bundes­fi­nanz­hof hatte die Sache dem BVerfG vorge­legt, weil er die Privilegierung 

von Unter­neh­mens-Erben als verfas­sungs­wid­rig ansah. Das BVerfG hatte v. a. zu prüfen, ob der Gleich­heits­satz des Grund­ge­set­zes verletzt wird. Tatsäch­lich geht es hier um eine „Ungleich­be­hand­lung die ein enor­mes Ausmaß errei­chen kann“ ([2], Satz 128), also um eine „Durch­bre­chung des Gleich­heits­sat­zes“ ([1], S. 26).

Als verfas­sungs­wid­rig beur­teil­te das Gericht die Steu­er­frei­heit ohne Lohn­sum­men­be­din­gung bei Betrie­ben mit bis zu 20 Beschäf­tig­ten. Es erlaubt diese nur noch bei Betrie­ben mit eini­gen weni­gen Beschäf­tig­ten. Außer­dem dürfen große Unter­neh­men nicht verschont werden ohne einen Bedürfnisnachweis.

Privi­le­gie­rung
für „Gemein­wohl“
Grund­sätz­lich bleibt es somit möglich, Unter­neh­men belie­bi­ger Größe steu­er­frei zu erben.

Es können aller­dings nur „Gemein­wohl­grün­de“ sein, die das recht­fer­ti­gen. Diese bestehen insbe­son­de­re im Schutz der Arbeits­plät­ze: „Die steu­er­li­che Privi­le­gie­rung unter­neh­me­ri­schen Vermö­gens ist nicht gerecht­fer­tigt, weil der einzel­ne Erwer­ber verschont werden soll. … Der die Ungleich­be­hand­lung recht­fer­ti­gen­de Gemein­wohl­grund liegt viel­mehr allein im Schutz der … Unter­neh­men und der damit verbun­de­nen Arbeits­plät­ze“ ([2], Satz 172).

Vor allem sollen „kleine und mittel­stän­di­sche Unter­neh­men, die in perso­na­ler Verant­wor­tung geführt werden“ geschützt werden, weil der Gesetz­ge­ber „(i)n der mittel­stän­disch gepräg­ten Unter­neh­mens­land­schaft … eine Stärke der deut­schen Wirt­schaft“ sieht, „die er für vorteil­haft gerade auch im inter­na­tio­na­len Wett­be­werb hält“ ([2], Satz 161).

Auch die Arbeits­plät­ze großer Unter­neh­men seien natür­lich schüt­zens­wert, stellt das BVerfG fest. Aller­dings verlangt es hier einen Bedürf­nis­nach­weis für die Verscho­nung zur Erhal­tung der Arbeits­plät­ze. Ab welcher Grenze ein Unter­neh­men als groß gelten soll, legt das BVerfG nicht fest. Die Krite­ri­en zur Prüfung der „Verscho­nungs­be­dürf­tig­keit“ muss der Gesetz­ge­ber entwickeln.

Das zentra­le Argu­ment für die Verscho­nung von der Erbschaft­steu­er ist, die Betrie­be vor „mögli­chen Liqui­di­täts­pro­ble­men zu bewah­ren. … Die Unter­neh­mens­nach­fol­ge … soll nicht durch die Erbschaft- und Schen­kung­steu­er in einer Weise belas­tet werden, die die Erwer­ber in ihrer Inves­ti­ti­ons­kraft hemmt oder gar zum Verkauf oder zur Auflö­sung der Betrie­be zwingt“ ([2], Satz 160). 

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